Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrezeß

Reichsrezeß

, m.

wie Reichabschied 
  • zu mehrer dieser ... vertraͤgen bekraͤfftigung ... soll gegenwaͤrtiger schluß ein immerwaͤhrendes gesetze und deß heiligen roͤmischen reichs kraͤfftige sanction seyn und ... gleich andern deß ... reichs fundamental-gesetzen und ordnungen gehalten, benamentlich ... dem ... reichs-receß und der kaͤiserlichen capitulation einverleibt werden
    1648 TheatrPacis I 261
  • in dem anno 1594 nachgefolgtem reichsrezeß 
    1654 JRA.(Laufs) § 37
  • zwo unterschiedliche schrifften, deren erste ohne benennung des druckers und orts wider gottes und aller rechten, auch reichs-recessen verbot ... ausgesprengt
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 86
  • als koͤnig Ferdinand den reichs-receß bereits kund gemacht, und den geldrischen krieg erwecket
    1782 HistBeitrPreuß. II 213
  • sie [consistorien] haben darauf zu sehen, daß solche guͤter nicht verringert ... werden, und zu dieser fuͤrsorge sind sie durch den reichsreceß von 1555 ... berechtiget
    1803 Philipp,WBSächsKR. 286
  • 1605 in folio herausgegebenem abschied aller und jeder des ... r.r. gerichts zu Speyer ordinairen ... visitationen, seithero die erste visitatio anno 1531 gehalten worden, beneben denen darauf folgenden reichs- und deputationsrezessen 
    1805 Vahlkampf,Miszellen I p. 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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