Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsritter

Reichsritter

, m.

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reichsunmittelbarer, nicht zu den Reichständen, wohl aber zur Reichsritterschaft zählender Adliger
  • daß er ein freyer elsassischer reichs-ritter ... waͤre
    1697 Winckler,Edelm. 59
  • G.v.N. ... ward ... in kaͤyserl. vollmacht zum reichsritter geschlagen
    1721 Knauth,Altenzella V 6
  • da ... die reichs-rittere selbst und die ihrige sich nach denen gesetzen ... richten lassen muͤssen, welche zwischen dem kayser und denen reichs-staͤnden auf reichs-taͤgen, ohne der reichs-ritterschafft allermindeste concurrenz, verglichen worden seynd
    1743 Moser,StaatsR. VIII 483
  • die privilegien ... stehen entweder dem ritterschaftlichen collegio oder auch einzelnen reichsrittern zu
    1757 RechtVerfMariaTher. 506
  • einzelne reichsritter haben auf ihren gütern und herrschaften ... das jus sacrorum, so wie die reichsstände in ihren territoriis
    1757 RechtVerfMariaTher. 507
  • eben die rechtskraft, womit ein churfuͤrst ... auf die goldene bulle ... auf andere aͤltere und neuere reichsgesetze sich beruͤft, gilt auch fuͤr einen grafen ... fuͤr einen reichsritter so gut als fuͤr einen reichspraͤlaten
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 38
  • ein vade mekum fuͤr reichsritter ..., aus dem sie ihre rechte, und pflichten kennen lernen moͤchten
    1780 Mader,ReichsrMag. I 67
  • wappen sind die aͤußerlichen kennzeichen, durch welche sich ... die reichsritter bey oͤffentlichen gelegenheiten von einander unterscheiden
    1786 Kerner,RRittersch. I 133
  • ob ... dazu [Präsident eines Reichsgerichtes] nur reichsgrafen und freyherren ... oder auch andere reichsritter und der alte adel faͤhig seyen ... scheint ... zum vortheil des letztern beantwortet werden zu muͤssen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 68
  • die reichsritter, insofern sie nicht in reichsländern begütert sind, sind unmittelbar aber keine reichsstände, denn sie haben weder einzeln noch in kreisen sitz und stimme auf dem reichstag
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 75
  • außerordentliche einkünfte sind das subsidium charitativum der reichsritter bei einem reichskriege, der beitrag der italienischen reichsstände, die kronsteuer der juden, das donum gratuitum der reichsgrafen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 57
  • nachdem ... Preußen einen teil seines gebiets wegen alter ansprüche für ihm zugehörig erklärt [hatte] ... wie es auch die unmittelbarkeit vieler reichsritter in Franken aufhob, und vom deutschen reiche hat Nürnberg deswegen sowie die ritterschaft keine hilfe erhalten können
    1802 Hegel,PolitSchr. 120
  • der niedere adel selbst hat folgende gradationen: 1. freiherren oder barone, 2. edle herren oder bannerherren, 3. reichsritter 
    1804 Gönner,StaatsR. 71
  • bei reichsgrafen, reichspraͤlaten und reichsrittern ist es klar, daß sie weder in erster noch in zweiter instanz sich mit einer rechtssache persoͤnlich, sey es nun durch bloße instruction eines prozesses, oder gar durch entscheidung abgeben duͤrfen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 97
  • gerichtsstand der reichsritter, die zugleich landesangehoͤrige sind
    1805 SammlBadStBl. I 454
  • es konnte unmoͤglich in der reichsritter willkuͤhr stehen, die verhandlungen der partheyen selbst zu dirigiren
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):