Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrittersteuer

Reichsrittersteuer

, f.

(freiwillige) Abgabe der Reichsritter an das Reich (II) 
  • letzlichen ist das hüttenwerk zu H. ganz frei, adelig und eigenthümblich, so [es] nur nach F. zur reichs-ritter-steuer ein geringes beiträgt
    1690 AnnNassau 33 (1902/03) 240
  • vergleichung der reichsrittersteuren mit den craissteuren
    1788 Kerner,RRittersch. II 330