Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrittersteuer
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Reichsritterdienst
Reichsritterkanton
reichsritterlich
Reichsritterschaft
Reichsritterstand
Reichsrittersteuer
, f.
(freiwillige) Abgabe der Reichsritter an das Reich (II)
vgl.
Karitativgeld
- letzlichen ist das hüttenwerk zu H. ganz frei, adelig und eigenthümblich, so [es] nur nach F. zur reichs-ritter-steuer ein geringes beiträgt1690 AnnNassau 33 (1902/03) 240
- vergleichung der reichsrittersteuren mit den craissteuren1788 Kerner,RRittersch. II 330Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)