Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssache

Reichssache

, f.

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wie Reichangelegenheit 
bdv.: Reichshandel
  • zu welchem puechhalten er [Sekretär der Hofkanzlei] auch drei puecher haben soll, eines zu den reichssachen, das ander zu oberosterreichischen und vordern lande ... das dritt zu den ... pundsachen
    1526 Fellner-Kretschmayr II 93
  • sollen sunst die procuratores in reichßsachen und auf reichßtägen von keynem standt vollmacht annemen
    1555 RKGO.(Laufs) I 19 § 4
  • gelegenheit der fuggerischer seits gesuchten moderation: ... nachdeme dise moderation eine reichs-sache 
    1557 Moser,StaatsR. 31 S. 66
  • canzleischreiber, die wir zu unsern kais. reichssachen geprauchen
    1559 Fellner-Kretschmayr II 296
  • auff den reichstägen werden in reichssachen ... drey räht gehalten
    1577 RTTraktat(Rauch) 59
  • besonder in dem justitiæ-wesen tuͤgliche, gelehrte, in reichs-sachen treffliche erfahrne ... personen
    1598 RAbsch. III 462
  • es sollen zu der ordentlichen registratur gehoͤren, alle reichs-sachen und abscheide, den religion- und prophan-frieden, die hoͤchste justiz, ... insonderheit so viel diese stadt betrifft
    1639 LübKanzlO. 73
  • weil es eine reichssache und keine heimlichkeit, ob nicht mit Chursachsen erst zu communiciren
    1644 ProtBrandenbGehR. II 629
  • [daß] gelehrte und der reichs-sachen erfahrne maͤnner aus denen reichs-kreisen ... ernannt ... werden
    1648 TheatrPacis I 134
  • wann sie [der junge adel] dann also gelehrt seynd, so seynd sie auf den hohen stifftern sehr annehmlich, werden in reichs-sachen gebraucht
    1752 v.Loen,Adel 291
  • es gibt auch geschaͤffte unter den reichs-sachen, die auf eine gewisse feyerliche art vorgenommen werden ... als absonderlich die kayser-wahlen und kroͤnungen, reichs-huldigungen und reichs-belehnungen
    1753 Pütter,JurPraxis I 223
  • reichs-sachen lassen sich fuͤglich wieder in geistliche und weltliche abtheilen
    1765 Pütter,JurPraxis I 278
  • die reichscanzley ist der ort, wo die reichssachen expedirt werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 144
  • daß die reichsritterschaft unter kaisser Albrecht I. zu reichssachen mit beygezogen worden seye
    1783 Mader,ReichsrMag. II 124
  • bey reichssachen ... werde ich [Ks. Franz] solche personen beyziehen, die darinn kündig sind, oder den hofrath der staatskanzley
    1793 Kretschmayr-Walter V 5
  • wie Maximilian I. sein kammergericht in das reich übertragen hat, so hat er doch einige justizsachen an seinem hofe durch seinen hofrat behandeln lassen; unter Ferdinand I. wurden die reichssachen von den erbländischen getrennt und für die ersteren ward bloß der kaiserliche hofrat gewidmet
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 53
  • die reichs- und kreispolicey beschaͤftigt sich theils nur mit dem, was eigentlich und unmittelbar reichs- oder kreissache ist
    1799 v.Berg,PolR. I 85
  • giebt ... die fuͤrstliche standeserhoͤhung, außer dem fuͤrstlichen titel und dem range vor grafen, noch keinen antheil an reichssachen 
    1801 RepRecht VII 264
  • so oft ... über einen gegenstand als reichssache etwas entschieden werden soll, ist kaiserliche genehmigung erforderlich
    1804 Gönner,StaatsR. 269
  • der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert
    1804 Gönner,StaatsR. 512
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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