Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssache
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Reichsritter
Reichsritterdienst
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reichsritterlich
Reichsritterschaft
Reichsritterstand
Reichsrittersteuer
Reichsruhe
Reichsrute
Reichssache
, f.
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wie Reichangelegenheit
bdv.:
Reichshandel
vgl.
Erbland (II)
- zu welchem puechhalten er [Sekretär der Hofkanzlei] auch drei puecher haben soll, eines zu den reichssachen, das ander zu oberosterreichischen und vordern lande ... das dritt zu den ... pundsachen1526 Fellner-Kretschmayr II 93Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- sollen sunst die procuratores in reichßsachen und auf reichßtägen von keynem standt vollmacht annemen1555 RKGO.(Laufs) I 19 § 4
- gelegenheit der fuggerischer seits gesuchten moderation: ... nachdeme dise moderation eine reichs-sache1557 Moser,StaatsR. 31 S. 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- canzleischreiber, die wir zu unsern kais. reichssachen geprauchen1559 Fellner-Kretschmayr II 296Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- auff den reichstägen werden in reichssachen ... drey räht gehalten1577 RTTraktat(Rauch) 59Faksimile (ca. 109 KB)
- besonder in dem justitiæ-wesen tuͤgliche, gelehrte, in reichs-sachen treffliche erfahrne ... personen1598 RAbsch. III 462Faksimile (ca. 110 KB)
- es sollen zu der ordentlichen registratur gehoͤren, alle reichs-sachen und abscheide, den religion- und prophan-frieden, die hoͤchste justiz, ... insonderheit so viel diese stadt betrifft1639 LübKanzlO. 73
- weil es eine reichssache und keine heimlichkeit, ob nicht mit Chursachsen erst zu communiciren1644 ProtBrandenbGehR. II 629Faksimile - in Google Books
- [daß] gelehrte und der reichs-sachen erfahrne maͤnner aus denen reichs-kreisen ... ernannt ... werden1648 TheatrPacis I 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann sie [der junge adel] dann also gelehrt seynd, so seynd sie auf den hohen stifftern sehr annehmlich, werden in reichs-sachen gebraucht1752 v.Loen,Adel 291
- es gibt auch geschaͤffte unter den reichs-sachen, die auf eine gewisse feyerliche art vorgenommen werden ... als absonderlich die kayser-wahlen und kroͤnungen, reichs-huldigungen und reichs-belehnungen1753 Pütter,JurPraxis I 223Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-sachen lassen sich fuͤglich wieder in geistliche und weltliche abtheilen1765 Pütter,JurPraxis I 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichscanzley ist der ort, wo die reichssachen expedirt werden1770 Kreittmayr,StaatsR. 144Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die reichsritterschaft unter kaisser Albrecht I. zu reichssachen mit beygezogen worden seye1783 Mader,ReichsrMag. II 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- bey reichssachen ... werde ich [Ks. Franz] solche personen beyziehen, die darinn kündig sind, oder den hofrath der staatskanzley1793 Kretschmayr-Walter V 5
- wie Maximilian I. sein kammergericht in das reich übertragen hat, so hat er doch einige justizsachen an seinem hofe durch seinen hofrat behandeln lassen; unter Ferdinand I. wurden die reichssachen von den erbländischen getrennt und für die ersteren ward bloß der kaiserliche hofrat gewidmetum 1795 StaatsRHeilRömR. 53
- die reichs- und kreispolicey beschaͤftigt sich theils nur mit dem, was eigentlich und unmittelbar reichs- oder kreissache ist1799 v.Berg,PolR. I 85Faksimile - in Google Books
- giebt ... die fuͤrstliche standeserhoͤhung, außer dem fuͤrstlichen titel und dem range vor grafen, noch keinen antheil an reichssachen1801 RepRecht VII 264Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so oft ... über einen gegenstand als reichssache etwas entschieden werden soll, ist kaiserliche genehmigung erforderlich1804 Gönner,StaatsR. 269Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert1804 Gönner,StaatsR. 512Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)