Reichssache, f.

wie Reichangelegenheit
  • zu welchem puechhalten er [Sekretär der Hofkanzlei] auch drei puecher haben soll, eines zu den reichssachen, das ander zu oberosterreichischen und vordern lande ... das dritt zu den ... pundsachen
    1526 Fellner-Kretschmayr II 93 Faksimile
  • sollen sunst die procuratores in reichßsachen und auf reichßtägen von keynem standt vollmacht annemen
    1555 RKGO.(Laufs) I 19 § 4 Textarchiv: RKGO.(Laufs) I 19
  • gelegenheit der fuggerischer seits gesuchten moderation: ... nachdeme dise moderation eine reichs-sache
    1557 Moser,StaatsR. 31 S. 66 Faksimile
  • canzleischreiber, die wir zu unsern kais. reichssachen geprauchen
    1559 Fellner-Kretschmayr II 296 Faksimile
  • auff den reichstägen werden in reichssachen ... drey räht gehalten
    1577 RTTraktat(Rauch) 59 Faksimile
  • besonder in dem justitiæ-wesen tuͤgliche, gelehrte, in reichs-sachen treffliche erfahrne ... personen
    1598 RAbsch. III 462 Faksimile
  • es sollen zu der ordentlichen registratur gehoͤren, alle reichs-sachen und abscheide, den religion- und prophan-frieden, die hoͤchste justiz, ... insonderheit so viel diese stadt betrifft
    1639 LübKanzlO. 73
  • weil es eine reichssache und keine heimlichkeit, ob nicht mit Chursachsen erst zu communiciren
    1644 ProtBrandenbGehR. II 629 Faksimile
  • [daß] gelehrte und der reichs-sachen erfahrne maͤnner aus denen reichs-kreisen ... ernannt ... werden
    1648 TheatrPacis I 134 Faksimile
  • wann sie [der junge adel] dann also gelehrt seynd, so seynd sie auf den hohen stifftern sehr annehmlich, werden in reichs-sachen gebraucht
    1752 v.Loen,Adel 291
  • es gibt auch geschaͤffte unter den reichs-sachen, die auf eine gewisse feyerliche art vorgenommen werden ... als absonderlich die kayser-wahlen und kroͤnungen, reichs-huldigungen und reichs-belehnungen
    1753 Pütter,JurPraxis I 223 Faksimile
  • reichs-sachen lassen sich fuͤglich wieder in geistliche und weltliche abtheilen
    1765 Pütter,JurPraxis I 278 Faksimile
  • die reichscanzley ist der ort, wo die reichssachen expedirt werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 144 Faksimile
  • daß die reichsritterschaft unter kaisser Albrecht I. zu reichssachen mit beygezogen worden seye
    1783 Mader,ReichsrMag. II 124 Faksimile
  • bey reichssachen ... werde ich [Ks. Franz] solche personen beyziehen, die darinn kündig sind, oder den hofrath der staatskanzley
    1793 Kretschmayr-Walter V 5
  • wie Maximilian I. sein kammergericht in das reich übertragen hat, so hat er doch einige justizsachen an seinem hofe durch seinen hofrat behandeln lassen; unter Ferdinand I. wurden die reichssachen von den erbländischen getrennt und für die ersteren ward bloß der kaiserliche hofrat gewidmet
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 53
  • die reichs- und kreispolicey beschaͤftigt sich theils nur mit dem, was eigentlich und unmittelbar reichs- oder kreissache ist
    1799 v.Berg,PolR. I 85 Faksimile
  • giebt ... die fuͤrstliche standeserhoͤhung, außer dem fuͤrstlichen titel und dem range vor grafen, noch keinen antheil an reichssachen
    1801 RepRecht VII 264 Faksimile
  • so oft ... über einen gegenstand als reichssache etwas entschieden werden soll, ist kaiserliche genehmigung erforderlich
    1804 Gönner,StaatsR. 269 Faksimile
  • der ... hofrath wurde ... nach vollzogener trennung der erbländischen von reichssachen in der eigenschaft eines reichsgerichts erst im westphälischen frieden von den reichsgesetzen sanctioniert
    1804 Gönner,StaatsR. 512 Faksimile