Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsschluß

Reichsschluß

, m.

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Reichsgutachten, das durch die kaiserliche Ratifizierung Gesetzeskraft erlangt und in den abschließenden Reichsabschied aufgenommen wird
  • seyn, auf den zu Augspurg gemachten reichsschluß, zu Nürnberg alle schenken der handwerker abgeschafft ... worden
    1567 Schoenlank,NürnbGesellenw. 378
  • daß alles dasjenige, was bey solchem reichs-deputations-tag ... geschlossen wird ... dem kunfftigen deputationsabschied einverleibt werden, und gleich einem gemeinen reichs-schluß krafft ... haben soll
    1641 RAbsch. III 565
  • weilen erstberührtes schema praesentantium wegen deren in jedem kreis präsentierender partikular-ständen vor diesem reichsschluß nicht allerdings verglichen werden können, als hat dasselbe, jedoch im hauptwerk dem friedens- und gegenwärtigem reichsschluß ohne nachteil, vor diesmal ausgestellt verbleiben müssen
    1654 JRA.(Laufs) § 30
  • die kaͤyserliche befehle und anordnungen an den landes-herrn werden nicht allein angenommen und gelesen, sondern auch in schuldigster gebuͤhr erwogen, und nachdem sie den reichsschluͤssen und herkommen gemaͤß, durch fuͤrstliche ausschreiben im lande publiciret
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 320
  • es werden unterdessen nicht allein zu einem foͤrderlichen reichs-schluß und abschid alle behoͤrige præparatoriæ gemacht
    1671 Moser,StaatsR. 46 S. 235
  • koͤnnte das resultat ... durch einen foͤrmlichen reichs-schluß approbirt ... gehalten werden
    1696 Moser,KreisAbsch. I 296
  • wenn aber der kayser solches [reichs-gutachten] ratificirt hat, so wird es reichs-schluß genennet
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1426
  • [Übschr.:] von einigen muͤntz-sorten, so nach inhalt des zu Franckfurth ... gemachten reichs-schlusses gelten
    1736/40 CCMarch. IV 1 Sp. 1176
  • [daß] ein allgemeiner reichsschluß im muͤnzwesen noch lange nicht abzusehen ist
    1754 Pütter,JurPraxis II 149
  • nach erfolgtem kaiserlichem ratifikations-kommissions-dekret wird aus dem reichsgutachten ein reichsschluß und aus den reichsschlüssen zu ende des reichtstags der reichsabschied zusammengesetzt
    1757 RechtVerfMariaTher. 543
  • die rechte und vorzüge der kreisausschreibenden fürsten sind folgende ... auf die befolgung der reichsschlüsse zu halten
    1757 RechtVerfMariaTher. 420
  • nach erfolgtem kaiserlichen ratifikations-kommissions-dekret wird aus dem reichsgutachen ein reichsschluß und aus den reichsschlüssen zu ende des reichstages der reichsabschied zusammengesetzt
    1757 RechtVerfMariaTher. 543
  • am ende des reichstags faßt man alle waͤhrend demselben zum stand gekommene reichsschluͤsse in einen sogenannten reichsabschied zusamm[en]
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 123
  • die vorhin bey der ledigzehlung uͤblich gewesene, theils laͤcherlich und seltsam, theils gar aͤrgerlich und unehrbare ceremonien, als da waren das hobeln, schleiffen, predigen, tauffen ... und andere dergleichen handwerkspossen, sind durch den reichsschluß ... als blosse mißbraͤuche abgeschaft
    1772 Wagner,Civilbeamte II 143
  • geschiehet also in conformitaͤt eines reichsschlusses, daß ein crays sich armirt
    1773 Moser,KreisVerf. 509
  • [wenn] im reichsfuͤrstenrathe die stimmen des hauses Oesterreich und der geistlichen und neuen fuͤrsten die mehrheit ausmachten, und ein reichsstaͤdtisches conclusum damit uͤbereinstimmte, der kaiser durch seinen beytritt das bewuͤrken koͤnnte, daß alsdann alle churfuͤrsten und alle weltliche ... fuͤrsten sich muͤsten gefallen lassen, was auf solche art die kraft eines reichsschlusses bekommen wuͤrde
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 93
  • [es] gehoͤrt ... noch die kaiserliche genehmigung dazu, wenn ein mit vereinigung der drey reichscollegien zu stande gebrachtes reichsgutachten die kraft eines verbindlichen reichsschlusses erhalten soll
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 311
  • daß sie [reichs-ritterschaft] durch einen reichs-schluß in solche schranken werde gewiesen werden, welche den reichs-sazungen gemaͤß ... seyen
    1786 Kerner,RRittersch. III 223
  • ist ... eine doppelte ordnung durch den reichsschluß von 1775 und die darauf ergangene k.g. vollziehungsconcluse von 1782 vorgeschrieben worden
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 393
  • alle dem roͤmischen reiche angehoͤrige lehen und gerechtigkeiten ... nach maaßgabe des reichsschlusses ... aufrecht zu erhalten
    1791 MerkwKönigswahl 200
  • dieser [prinzipalkommissarius] schickt es [reichsgutachten] an den kaiserlichen hof, wo es der reichsvizekanzler dem kaiser zur ratifikation übergibt; ratifiziert er es, so wird es durch ein kommissions- oder hofdekret dem reichstag bekannt gemacht, es entsteht hieraus ein reichsschluß, der die kraft eines gesetzes hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 71
  • die reichsgeneralität wird auf dem reichstag durch einen reichsschluß gewählt und zwar in gleicher anzahl von beiden religionen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 83
  • von beiden höchsten reichsgerichten kann man nach der meinung ständischer publizisten noch an den reichstag rekurrieren mit der bitte, daß durch einen reichsschluß der beschwerde abgeholfen werde. allein da ... in den reichsgesetzen nur die revision und supplikation als rechtsmittel bestimmt sind, so ist der rekurs nicht gegründet
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • die kurfuͤrsten ... welchen der neueste reichsschluß v. 1803 fuͤr alle ihre besitzungen ein uneingeschraͤnktes appellationsprivilegium zuerkannt
    1804 Gönner,GemProz.2 III 57
  • besondere constitutionen, reichssatzungen, über einzelne gegenstände unterscheiden sich von reichsschlüssen nur durch ihre zufällige form oder namen
    1804 Gönner,StaatsR. 19
  • der vereinte willen als comitialhandlung heisst reichsschluss 
    1804 Gönner,StaatsR. 19
  • es wuͤßten sich aber kayserliche majestaͤt nicht zu entschließen, durch die eingerathene vertheilung der besoldung in zweyerley cassen, aus deren einer drey quart der besoldung zu entrichten, und wo das uͤbrige ein quart auf die zweyte casse verwiesen werden wollte, gegen den reichsschluß de anno 1719 einige aenderung zu machen
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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