Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsschwert

Reichsschwert

, n.

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I Schwert als Zeichen der Gerichtsbarkeit
  • 1 reichsschwert in der audienzstuben
    1684 SchweizId. IX 2169
II zu den Reichskleinodien gehörendes Schwert
  • [bei der Kaiserkrönung:] die erbaemter ... so die insignia tragen, nemlich der erb-truchses ... mit dem reichs-apffel in der mitte, der erb-caͤmmerer-substitutus ... mit dem scepter auf der rechten, und der erb-schatzmeisters-substitutus ... mit der cron zur lincken seiten; also alle drey neben einander reitende, mit entbloͤßten hauͤptern, hierauf der erb-marschall graf von Pappenheim mit dem blossen gewoͤhnlichen reichs-schwerdt 
    1742 Moser,StaatsR. VII 188