Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssorte

Reichssorte

, f.

im Reich (II) gültige Münzsorte 
bdv.: Reichspezies
  • verfaͤlschung, auffwechslung, außfuͤhrung, und brechung der guten reichs-sorten, und aber dargegen einschleiffung verbottener außlaͤndischer muͤntzen
    1571 RAbsch. III 342
  • dass sie von 5 bis in 10 000 fl. noch vor dem termin des 1. ziels, jedoch [zu] 6 per cento, an gutten reichs- oder konigl. sorten alhero liefern lassen wöllen
    1599 WürtLTA.2 II 121
  • so sollen die zoller ... in verzollung der wein, centner-guͤter und anderer wahren, so dem grossem zoll unterworffen, der groben reichs-sorten sich befleissigen
    1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 201
  • es sollten aber die schultzen ... die angelegten gelder ... dem amtschreiber in guten unverbothenen reichs-sorten richtig einliefern
    1663 HadelnPriv. 296
  • [Gebot,] alle ... muͤntz-malversanten ... welche ... auf den neben-muͤntzen als muͤntzmeistere ... verleger und verpfleger sich gebrauchen lassen, oder auch dahin einige silber oder gute reichs-sorten bishero geliefert ... auch solche hecken-muͤntz-sorten umwechseln, ... aus- und einfuͤhren, verbotene mercantie damit treiben moͤchten ... unsern ... commissarien bekandt zu machen
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1316
  • daß kein gestohlenes gold oder silber, noch einige reichs-sorten eingeschmoltzen werden moͤgen
    1718 CCMarch. IV 1 Sp. 1343
  • daß die herrschaftlichen gefaͤlle zu rechter zeit und an guten harten reichssorten eingebracht [werden]
    1730 Heinemann,StatRErfurt 339
  • der kayser wollte ... daß der fuͤrst seine geringhaltige muͤnzen auf dessen sonderer muͤnz in gute, und zwar (zu vermeidung der schaͤdlichen menge der schiedmuͤnze,) mehresten theils in grobe reichssorten, umpraͤge
    1773 Moser,KreisVerf. 743
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