Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsstadt

Reichsstadt

, f.

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reichsunmittelbare Stadt; Stadtherr der Reichsstädte war der König bzw. Kaiser im Unterschied zu der Mehrzahl der Städte, die einer Landeshoheit unterlagen; die Reichsstädte leisteten dem Kaiser einen Huldigungseid und zahlten Reichssteuern; ab dem späten Mittelalter waren sie zunehmend an Hof- und 1Reichstagen (I) beteiligt und stellten im Zusammenschluß des Reichsstädterats eines der Reichkollegien 
  • der landen, do selbige richsstat Gosler belegen
    1320 GoslarUB. III 370
  • sie haben auch geteylt, das kein fryman keym hern zu Rineck mag entpfarn an keyn stadt in nwn vnd nwnzig jaren, an in die vier reichstette Franckfurt, Frydebergk, Wetzler vnd Geilnhaussen angeverde
    1380 Franken/GrW. III 522
  • wißent, daz man sendet den J.v.K. hofeschriber mit allen swebschen richstetden daz die veste an uns bliben
    1400 RTA. I 301
  • der kûng ... von der selben sache wegen [Reichshilfe gegen die Hussiten] den kurfûrsten, fûrsten, herren und den richstetten einen tag verkûnt hat
    1421 ZürichStB. II 136
  • eine jegliche reichstadt soll zwey insiegel haben, das eine soll besonders das reich angehören ... das ander insiegel soll der stadt zeichen haben
    um 1425 MittErfurt 1 (1865) 90
  • ob ein furste graf frei herre ritter oder knecht mit einer reichsstatt vordrung und ansprach het ..., so sullen sie ... zu gelegen tagen komen an ein malstat
    1438 RTA. XIII 445
  • daz ouch Bremgarten also ein richstatt heissen vnd beliben sol ... ewigklichen
    1450 BremgartenStR. 79
  • der richstette erbern botten [zur Kaiserkrönung]
    1453 HagenauStatB. 204
  • zcu Northusen der keyserlichen richstat mentczsches bysthumes
    1455 Michelsen,Rdm. 245
  • nach dem ... vnser stat [Eger] ein reichstatt ist vnd nur an die cron [Böhmen] vorseczt, also daz wir mit der welung eins kunigs nichcz zcu schicken haben
    1470 MittDBöhm. 42 (1904) 419
  • ghevet juwen rikessteden walt und macht, dat se nicht werden vordrucket effte voracht! dat hoert to der keyserliken majestaet
    1493 Bote 14
  • waren die frien und richs stätte ... uf diesem hus zu rade bi den fürsten
    1495 MWormat. 390
  • das des hailigen reichs frei und reichsstett von allen iren einkomen ... järlich von viertzigk guldin ain guldin geben
    1500 UrkSchwäbBund. I 420
  • in der reichsstat Augspurg
    1526 WienRQ. 309
  • nach dem Augspurg ein reichsstat sey, vnd der speyerische abschied vermoͤge das ein jede obrigkeyt sich inn der religion des verhalten solle, wie sie gegen gott vnnd keyserlicher maie. zu verantworten wisse, koͤnne man dem herrn keyser inn seiner reichsstat kein maß setzen
    1530 Mathesius III 185
  • mag ir jeglicher zichen in richsstätt, in herren stätt ... u. hat ein herr nicht nachzujagen
    1532/1611 Thurgau/GrW. I 285
  • welcher ... hienweg ziegt, der ist von seinem haben und gütern schuldig, meinem gnädigsten herrn einen abtrag zu thuen, der gestalt: welcher in reichstätt ziegt, von hundert x gülden
    1540 Eppingen 813
  • ist ... das gottshaus Gengenbach der landsart also gelegen, daß es an viel fürstenthumb und herrschaften anstößt und grenzt, nemblichen an das gemein röm. reichland und etlich reichstädt 
    1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 204
  • nachdem ... in vielen frey- und reichsstaͤdten ... unsere alte religion und der augspurg. confession-verwandten religion ... im gang ... gewesen
    1555 RAbsch. III 20
  • wir, der churfürsten räthe, fürsten, prelaten, graven und des heyligen reichs frey- und reichsstedt gesandte bottschaften und gewalthaber
    1555 RKGO.(Laufs) III 54 § 3
  • [daß der Umlauf von Falschgeld] nicht alleine den publicirten muntzedicten towedder, sondern ok den ... rikessteden und einem jedern ... to schaden ... gereiket
    1567/93 HambBurspr. 426
  • [Übschr.:] von der frey und reichs-stätt rhat
    1577 RTTraktat(Rauch) 67
  • soll hinfüro die beschwerdte partei appeliren allein für ein gnädige oberkeit und das hofgericht gen Embs ... und sonsten nirgends hin, weder für reichsstätt, noch an das kammergericht
    1601 Widnau 267
  • Gengenbach, als ein glid und reichsstadt des heyligen reichs
    1618 GengenbachStB. 127
  • Kaisers-Lautern, so vor der zeit eine reichsstatt geweßen, u. neben andern stätten an die Chur-Pfaltz gekommen
    1621 ChrKaiserslautern 133
  • die prärogativ der reichsnoblesse vor denen ehrbaren frey- und reichsstädten 
    1633? JbFrkLf. 22 (1962) 217 Anm. 11
  • mit allen andern reichs-staͤdten [soll es] aber bey dem religions-fried durch und durch gelassen werden
    1635 RAbsch. III 538
  • in den reichsstaͤdten aber, wo die ordinari woͤchentliche posten eingerichtet, nebenbotten anderer gestalt nicht verstattet wuͤrden, als daß sie ohne fuͤhrung des posthorns und nur mit einem unterwegens unabgewechselten pferd ... einige briefe ... uͤberfuͤhren ... sollen
    1637 Emminghaus,CJGerm. II 562
  • einem ehrbaren rath dießes königlichen stuilß und freyer reichs statt Aach
    1646 ZBergr. 13 (1872) 534
  • daß ... unsere und des heil. reichs statt Bremen als eine immediat freye reichs-statt in solchem ihrem stand geschuͤtzet ... werden solle
    1647 Moser,StaatsR. 27 S. 561
  • was ... die reichs-staͤdte betrifft ... so bekommen dieselbe die belehnung vom kayser nicht, sondern muͤssen die confirmation ihrer privilegien suchen und der kayserl. maj. oder dero commissarien der rath und buͤrgerschafft die huldigung schwoͤren
    1659 Lünig,CJFeud. I 106
  • daß ... die reichs-staͤtte, wann sie einen raths-freund zum reichs-tag schicken, nicht schuldig seynd, demselben eine schrifftliche vollmacht mit zu geben
    1663 Moser,StaatsR. 39 S. 180
  • in denen craysen, darinn sich reichs-staͤtte befinden, werden selbige gemeiniglich zu denen crays-taͤgen ausersehen
    1704 Moser,StaatsR. 28 S. 181
  • nachdem aber die reichs-staͤdte unter denen teutschen kaͤysern mehrere freyheit uͤberkommen, und die schultheißen ... und burgermeistere entweder von kaysern unmittelbar, oder von den bischoffen und graffen ... erwaͤhlet ... ist es ... dahin gedien, daß die reichs-staͤdte sich von denen ... schultheißen, die ihnen von den kaysern gegeben worden, gar loß gemacht
    1705 KlugeBeamte I2 291
  • naͤchst den reichs-staͤdten kommet auch die macht, obrigkeitliche bediente zu constituiren dem unmittelbahren reichs-adel zu
    1705 KlugeBeamte I2 292
  • deßwegen auch ... eine löbl. reichsstadt Überlingen ihre nidergerichts-öffnungen ... nach denen ... ergangenen cammergerichtsurthel ... einzurichten [hat]
    1731 ÜberlingenStR. 671
  • in der kayserlichen freyen reichsstadt Nürnberg
    1733 Beck,Forstg. 390
  • daß die 6 reichs-staͤtte: Eßlingen, Noͤrdlingen, Hall, Heilbronn, Memmingen und Lindau, in einer gewissen correspondentz mit einander stehen
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 524
  • die sessiones derer crays-gesandten pflegen, zumalen wo eine reichs-statt der locus congressus ist, gemeiniglich auf dem rathhause in der sonst ordentlichen raths-stuben ... gehalten zu werden
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 253
  • bey denen reichs-staͤtten kommen ... fuͤnferley arten von rang fuͤr
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 428
  • eine reichs-statt ist eine statt, welche keinen reichs-stand zum landes-herrn hat, sondern unmittelbar unter dem kayser und reich stehet, lediglich durch ihren magistrat regieret wird, auch auf reichs-taͤgen sitz und stimme hat
    1749 Moser,StaatsR. 46 S. 279
  • meines erachtens ... gibt es reichs-staͤtte, die sich ... ihre urspruͤngliche reichs-freyheit streitig machen lassen muͤssen, sie seynd aber doch von vil ... jahren her in den besitz der reichs-unmittelbarkeit und reichs-standschafft und wer einen so langwuͤhrigen besitz nicht ... will gelten lassen, der greiffet die ... staats-verfassung unsers reichs ... an
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 296
  • reichs-stadt heißt eine stadt, die dem kayser und reich unmittelbar unterworfen ist, regulariter auf reichs und creyß-taͤgen sitz und stimme hat und mit dem ihr zustehenden gebiet von dem magistrat regieret wird
    1751 Buder 1083
  • unter den reichs-staͤdten ist Frankfurt am Mayn wegen der kayser-wahl ... Aachen wegen kayserlichen croͤnung ... Nuͤrnberg wegen des daselbst zu haltenden ersten reichs-tags ... merkwuͤrdig
    1751 Buder 1090
  • die reichs-staͤtte haben auch sonst mehrmalen die gemeinsame abrede genommen, niemandem zu gestatten, sich der reichs-staͤttischen angelegenheiten ... zu unterziehen
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 15
  • das dritte reichsständische collegium besteht in den freien reichsstädten, welche sitz und stimme auf dem reichstag haben, dem kaiser und reich unmittelbar unterworfen ... sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 499
  • die anzahl der freien reichsstädte hat sich seit einigen saeculis durch allerhand zufälle sehr vermindert
    1757 RechtVerfMariaTher. 502
  • es gibt sogar fürsten, die das recht herbracht haben, in den benachbarten reichsstädten neben der kaiserlichen reichspost ihre postämter zu halten
    1757 RechtVerfMariaTher. 516
  • reich bedeutet ... die reichsstaͤdte nebst ihren bezirken
    1762 Wiesand 893
  • [Orth, Johann Philipp,] ausfürliche abhandlung von den berümten zwoen reichsmessen so in der reichsstadt Frankfurt am Main järlich gehalten werden
    1765 Habich,FrankfWeinungeld p. 17
  • wurden schon 1542 die 3 reichsstädte Nuͤrnberg, Augsburg und Frankfurt am Main oder Speier ... ernennt
    1766 KamLex. 61
  • die unter dem kaiser und reich unmittelbar stehend- auch mit sitz und stimm in comitiis begabte staͤdte werden reichsstaͤdte genannt, und machen das dritte collegium auf dem reichstag aus, worinn sich zwey baͤnk, naͤmlich die rheinisch und schwaͤbische befinden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 108
  • daß, nachdem die stadt ... fuͤr eine reichs-stadt declariret und erkannt, auch ihr alle reichs-buͤrden ... zu tragen auferleget
    1771 HambGSamml. IX 43
  • die aufsicht und bestimmung derselben [handwerks- und zunftsachen] ist ein hauptgegenstand der staͤndischen policey, und gehoͤrt vor die ortsobrigkeit, insbesondere in reichsstaͤdten 
    1773 Cramer,Neb. 125 S. 77
  • als sich aber in den reichsstaͤdten das polizeywesen mehr vervollkommnete, so ließen sich diese im xiv. und xv. jahrhundert kaiserliche privilegien ertheilen, vermoͤge deren ihre obrigkeiten alle fuͤr die oͤffentliche ruhe und sicherheit schaͤdliche ... verbrecher ohne erwartung der peinlichen anklage ... aufgreifen ... und sie hinrichten durften
    1785 Fischer,KamPolR. II 291
  • bei schreiben der reichs-ritterschaft an die reichs-staͤdte ist die titulatur, so sehr auch sonsten beide wegen des rangs mit einander gespannt sind, keinen schwuͤrigkeiten unterworfen
    1788 Kerner,RRittersch. III 181
  • daß z.b. einer reichsstadt verboten werden moͤchte, den postanstalten eines andern reichsstandes in ihren ringmauern platz zu geben
    1790 Pütter,Reichspost 95
  • die fuͤrsten ... reichsstaͤdte und die r.ritterschaft haben die freyheit ... durch eigene abgeordnete anwaͤlde und redner ... gerichtshandlungen besorgen zu lassen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 220
  • armenordnung der kaiserl. freien reichsstadt Hamburg
    1791 v.Berg,PolR. VI 2 S. 850
  • in Sachsen, da landstaͤnde, unterthanen oder in den reichsstaͤdten die buͤrger oder deren ausschuͤsse wider die obrigkeit klage fuͤhren
    Wahlkapit.(1792) 550
  • der magistrat einer reichsstadt unterschreibt sich gewoͤhnlich: buͤrgermeister und rath ... pfleger und geheime raͤthe
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 496
  • die ... bauern der reichsstadt Rothenburg
    1793 Lang,Steuerverf. 103
  • reichsstände sind die vornehmeren der nation, welche die übrigen bürger vorstellen. sie werden eingeteilt 1. in geistliche und weltliche. geistliche sind die erzbischöfe, bischöfe und prälaten. weltliche sind die herzoge, mark-, land-, pfalz- und burggrafen, die grafen und dynasten, endlich die reichsstädte 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 46
  • die stadt, wo der reichstag gehalten wird, hat das direktorium im reichsstädtischen kollegium, und ihre ratsherrn vertreten auch die stelle der abgeordneten von anderen reichsstädten 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 68
  • die landesherren sind geistlichen oder weltlichen standes; die geistlichen sind erzbischöfe, bischöfe und prälaten, die weltlichen sind herzoge, grafen, dynasten und auch reichsstädte, in welchen der magistrat die landesherrlichen rechte ausübt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 77
  • die reichsstädte, die an und für sich keine reichslehen sind, huldigen dem kaiser
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 86
  • landstadt, municipalstadt, mittelbare stadt ist eine solche stadt, die einer landeshoheit unterworfen ist, also der reichsstadt entgegen gesetzt wird
    1801 RepRecht IX 252
  • dem kurfürsten von Pfalzbaiern [werden als Entschädigung zuerkannt:] ... die reichsstädte und reichsdörfer: [folgt Aufzählung]
    1803 Reichsdeputationshauptschluß/StaatsAktDtBund. I 17
  • die innere verfassung der reichsstädte nähert sich dem republikanischen charakter ... ihnen steht die landeshoheit, gleich allen andern reichsständen zu ... sie haftet auf der stadt selbst, nicht auf dem magistrate
    1804 Gönner,StaatsR. 395
  • als reste der ehemaligen ... gewalt des kaisers über reichsstädte sind zu betrachten die huldigung, welche ihm von denselben geleistet wird: die steuer, welche er in manchen reichsstädten zu erheben hat
    1804 Gönner,StaatsR. 397
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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