Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsstädterat

Reichsstädterat

, m.

Zusammenschluß der Reichstädte zu einem der drei Reichkollegien 
  • so unterstehen sich doch die abgesandte der e. frey- und reichs-staͤtt ... uns [Augspurg] vom reichs-staͤtt-rath auszuschliessen
    1594 Moser,StaatsR. 40 S. 458
  • citationes ... dadurch die stadt Bremen, als ein reichs-stand, hiebevor zu reichs-taͤgen beruffen, wie auch in protocollen, daß sie sich in dem reichs-staͤdte-rath eingestellet und sessionem & votum gehabt
    1646 Moser,StaatsR. 39 S. 384
  • bey dem reichs-directorio sey ... gebeten worden, wegen der statt Bremen admission in den reichs-staͤtte-rath ein reichs-conclusum zu machen
    1653 Moser,StaatsR. 39 S. 404
  • der reichs-städte-rath ist das dritte und letzte reichs-collegium, welches aus den frey- und reichs-staͤdten bestehet, und auf reichs-taͤgen ein votum decisiuum hat
    1751 Buder 1091
  • daß sie [Reichsstadt Hamburg]... bishero den reichsstaͤdte-rath wuͤrklich nicht besuchet
    1771 HambGSamml. IX 740
  • glaubte das reichsstaͤdtische collegium, in ansehung derjenigen, die das vaͤterliche gewerbe bereits getrieben haben, nicht beytreten zu koͤnnen, und wer den zunftgeist ... in den reichsstaͤdten kennt, wird die bedenklichkeiten des reichsstaͤdte-raths sich leicht vorstellen koͤnnen
    1802 v.Berg,PolR. I 437
unter Ausschluss der Schreibform(en):