Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsstand

reichsunmittelbares Reichsglied mit Sitz und Stimme im 1Reichstag (I), dh. Kurfürsten (I), Reichsfürsten (I), Grafen und Herren sowie Prälaten und Reichstädte; im 16. Jh. wird die Zugehörigkeit zu einem Reichsstand von einem persönlichen zu einem persönlich-dinglichen Recht und ist an die Herrschaft über ein Territorium geknüpft; ihre Zahl unterliegt im Laufe der Jahrhunderte großen Schwankungen durch das Erlöschen von Linien, Linientrennungen oder Erhebungen in den Reichsfürstenstand (I); meton.: Status eines Reichstandes (1705); einmal auf Polen bezogen (1597/98)