Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssteuer
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Reichssteuer
, f.
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allgemeine Steuer zur Deckung des Finanzbedarfs des Reichs (II) in bestimmten Fällen (zB. Hussiten-, Türkenkriege) oder für bestimmte Einrichtungen (zB. Kammerzieler für das Reichskammergericht), die als Kopf- bzw. Vermögenssteuer von den Untertanen der Reichstände gefordert wurde; seit 1427 unternommene Versuche, die Reichsfinanzen über eine Reichssteuer auf eine sichere Grundlage zu stellen, blieben letztlich erfolglos
bdv.:
Reichsanlage,
Reichsgefälle,
Reichshilfe,
Reichskollekte,
Reichskontribution,
Reichskosten (I),
Reichslast,
Reichspflicht (I),
Reichsprästanda,
Reichsprästation,
Reichsquantum,
Reichsquote,
Reichschatzpfennig
vgl.
Reichshilfe,
Reisegeld (I)
- das ... der vesti zuo R. jerlicher richsstür ... werden sölt sechs und vierzig pfund costentzer pfenig1419 SchweizId. XI 1345Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daz im uß dem selben hof jaͤrlichen gan soͤlte ain pfund und fünf schilling pfennig rechter richstür1461 SGallenOffn. II 73Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wan ein reichssteur oder raißgelt angelegt würd, sie, die königsleut, ebenmeßig irem vermögen nach die steur und raißgelt zu erlegen schuldig sein1494 KirchheimW. 259
- was ime gleich wie andern seinen nachpern die reichssteuern oder andere für fellige contributiones zu erstatten uferlegt wirt, sol er sich inen gleichmessig erzeigen1554 PommVis. II 361
- da sich auch begebe, das ein turcken oder ein gemeine reichssteuer geschlagen und angelegt wurde, das doch ein capitel ... darinnen nit begriffen ... sein sollten1558 ArchUFrk. 46 (1904) 134
- es sollen auch diejenigen, so sich der bergwerck halben unter uns zu wohnen begehren werden, aller dienst, frohn und schatzungen, so lang das bergwerck wehret, gaͤntzlich gefreyet seyn, doch außgeschlossen folge und reichs-steuer1559 NassauBO. 1559 S. 325Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- als die fritagskamer neben der rentbezalung vilfeltig mit reichs-, kreiz-, turken- und ander steuren in fridens- und kreichs-zeiten zum hoigsten besweirt ist1572 BuchWeinsberg II 246Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- beschwerden an turken- und andere reichssteur1577 BrfJohCasimir I 262
- die reichssteuern, so aus dem stifft beysammen bracht, [sollen] iederzeit nach Stettin oder Wolgast ... einbracht und von dannen dem reichs-pfennigmeister überbracht werden1589 PommJb. 9 (1908) 76
- wannehr unß durch gemeine ritterschaft und stede unser lande Cleve und Marck ein reichß oder landstuͤyr bewilligt wird1590 Steinen,WestfGesch. III 1345Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- ist auch albereits im cammergerichte zu Speyr ein widrige sententz uber e.ch.g. herauskommen, nemlich alles, was bis dahin an reichssteuern versessen, bey der straffe der achtt zu erlegen1606 ActaBrandenb. II 164
- es sollen auch die schulgesellen ... aller bürgerlichen pflicht und beschwerung, auch allerhand schatzung, reichs- und türckensteuer ... befreyet sein1606 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 203Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ritterschaft [hätte sich] mit der possession nicht ufzuhalten, dan in ihrer vorigen schrift und informationsurtel ... [stände darin] daß die reichsteuern niemals in litem kommen1643 ProtBrandenbGehR. II 16Faksimile - in Google Books
- daß die türcken- wie auch andre reichs- und kreissteuer ... auf die gesamten geist- und weltlichen untertanen, mit zutun der eingesessenen adligen und andern geerbten repartiert ... werden sollen1649 Esser,Hohenlimb. 358
- wegen der reichs-steuern ist verabredet ... worden, daß die statt ihren anschlag ... ohnmittelbahr an die reichs-cassa entrichten mag1664 Moser,StaatsR. 39 S. 445Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese reichssteur ward also eingetheilet, daß ... die ... graven, herren und freyen reichsadel 100.000 ... gulden ... erlegen solten1668 Fugger,Ehrensp. 952Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- approbation des reichs-gutachtens, daß die zu der kayserlicher majestaͤt von des herrn bischoffen ... gnaden wider den reichs-feind errichteten allianz erforderliche anlagen in effectu fuͤr reichs-steuern zu halten1691 RAbsch. IV 158Faksimile (ca. 90 KB)
- die reichs-steuer oder reichs-huͤlffe ist eine anlage, so zu des gantzen reichs nutzen von dem kayser mit der staͤnde bewilligung allen reichs-sassen auferleget wird1738 Hayme 933Faksimile - in Google Books
- wir sollen und wollen auch neben anderen die reichs-steuren, deren staͤdten und andere gefaͤlle, so in sonderer personen haͤnde erwachsen, und verschrieben seyn moͤchten, wiederum zum reich ziehen1745 RAbsch. IV Zugabe 16Faksimile (ca. 114 KB)
- die außerordentlichen reichssteuern können von dem kaiser anders nicht als mit genehmhaltung der gesamten reichsstände ausgeschrieben werden1757 RechtVerfMariaTher. 518
- sind getreue staͤnde zu keinen andern schatzungen und steuern, als zu reichs-, kreis- und prinzessinensteuern ... verbunden1770 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 913Faksimile - in Google Books
- die auf gemeinen reichstagen bewilligten reichssteuern1770 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 913Faksimile - in Google Books
- da sie [Reichsbauern] vollkommen frey sind, so finden bey ihnen weder leibherrliche, noch gutsherrliche, noch landesherrliche, noch gerichtsherrliche dienste und abgaben statt. sie geben allein reichssteuern und stellen zur reichsarmee ihre mannschaft1785 Fischer,KamPolR. I 771Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nur diejenigen ausgaben, welche zur erhaltung des [reichsständischen] hauses und landes erfordert werden, als reichs- und kreissteuern ... gehen [im Konkursverfahren] allen anderen glaͤubigern vor1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 182Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sie [reichsritter] sind in keinen kreis gebracht, zahlen auch außer dem subsidium charitativum keine reichssteuernum 1795 StaatsRHeilRömR. 75
- daß jeder reichsstand alle reichs- und kreissteuern ... wieder von den unterthanen soll erheben dürfenum 1795 StaatsRHeilRömR. 79
- an den consens aller reichsstände ist der kaiser bei befreiungen von reichssteuern gebunden1804 Gönner,StaatsR. 464Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)