Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssteuer

Reichssteuer

, f.

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allgemeine Steuer zur Deckung des Finanzbedarfs des Reichs (II) in bestimmten Fällen (zB. Hussiten-, Türkenkriege) oder für bestimmte Einrichtungen (zB. Kammerzieler für das Reichskammergericht), die als Kopf- bzw. Vermögenssteuer von den Untertanen der Reichstände gefordert wurde; seit 1427 unternommene Versuche, die Reichsfinanzen über eine Reichssteuer auf eine sichere Grundlage zu stellen, blieben letztlich erfolglos
Sachhinweis: LexMA. IV 458ff.; HRG.1 IV 773ff.
  • das ... der vesti zuo R. jerlicher richsstür ... werden sölt sechs und vierzig pfund costentzer pfenig
    1419 SchweizId. XI 1345
  • daz im uß dem selben hof jaͤrlichen gan soͤlte ain pfund und fünf schilling pfennig rechter richstür 
    1461 SGallenOffn. II 73
  • wan ein reichssteur oder raißgelt angelegt würd, sie, die königsleut, ebenmeßig irem vermögen nach die steur und raißgelt zu erlegen schuldig sein
    1494 KirchheimW. 259
  • was ime gleich wie andern seinen nachpern die reichssteuern oder andere für fellige contributiones zu erstatten uferlegt wirt, sol er sich inen gleichmessig erzeigen
    1554 PommVis. II 361
  • da sich auch begebe, das ein turcken oder ein gemeine reichssteuer geschlagen und angelegt wurde, das doch ein capitel ... darinnen nit begriffen ... sein sollten
    1558 ArchUFrk. 46 (1904) 134
  • es sollen auch diejenigen, so sich der bergwerck halben unter uns zu wohnen begehren werden, aller dienst, frohn und schatzungen, so lang das bergwerck wehret, gaͤntzlich gefreyet seyn, doch außgeschlossen folge und reichs-steuer 
    1559 NassauBO. 1559 S. 325
  • als die fritagskamer neben der rentbezalung vilfeltig mit reichs-, kreiz-, turken- und ander steuren in fridens- und kreichs-zeiten zum hoigsten besweirt ist
    1572 BuchWeinsberg II 246
  • beschwerden an turken- und andere reichssteur 
    1577 BrfJohCasimir I 262
  • die reichssteuern, so aus dem stifft beysammen bracht, [sollen] iederzeit nach Stettin oder Wolgast ... einbracht und von dannen dem reichs-pfennigmeister überbracht werden
    1589 PommJb. 9 (1908) 76
  • wannehr unß durch gemeine ritterschaft und stede unser lande Cleve und Marck ein reichß oder landstuͤyr bewilligt wird
    1590 Steinen,WestfGesch. III 1345
  • ist auch albereits im cammergerichte zu Speyr ein widrige sententz uber e.ch.g. herauskommen, nemlich alles, was bis dahin an reichssteuern versessen, bey der straffe der achtt zu erlegen
    1606 ActaBrandenb. II 164
  • es sollen auch die schulgesellen ... aller bürgerlichen pflicht und beschwerung, auch allerhand schatzung, reichs- und türckensteuer ... befreyet sein
    1606 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 203
  • ritterschaft [hätte sich] mit der possession nicht ufzuhalten, dan in ihrer vorigen schrift und informationsurtel ... [stände darin] daß die reichsteuern niemals in litem kommen
    1643 ProtBrandenbGehR. II 16
  • daß die türcken- wie auch andre reichs- und kreissteuer ... auf die gesamten geist- und weltlichen untertanen, mit zutun der eingesessenen adligen und andern geerbten repartiert ... werden sollen
    1649 Esser,Hohenlimb. 358
  • wegen der reichs-steuern ist verabredet ... worden, daß die statt ihren anschlag ... ohnmittelbahr an die reichs-cassa entrichten mag
    1664 Moser,StaatsR. 39 S. 445
  • diese reichssteur ward also eingetheilet, daß ... die ... graven, herren und freyen reichsadel 100.000 ... gulden ... erlegen solten
    1668 Fugger,Ehrensp. 952
  • approbation des reichs-gutachtens, daß die zu der kayserlicher majestaͤt von des herrn bischoffen ... gnaden wider den reichs-feind errichteten allianz erforderliche anlagen in effectu fuͤr reichs-steuern zu halten
    1691 RAbsch. IV 158
  • die reichs-steuer oder reichs-huͤlffe ist eine anlage, so zu des gantzen reichs nutzen von dem kayser mit der staͤnde bewilligung allen reichs-sassen auferleget wird
    1738 Hayme 933
  • wir sollen und wollen auch neben anderen die reichs-steuren, deren staͤdten und andere gefaͤlle, so in sonderer personen haͤnde erwachsen, und verschrieben seyn moͤchten, wiederum zum reich ziehen
    1745 RAbsch. IV Zugabe 16
  • die außerordentlichen reichssteuern können von dem kaiser anders nicht als mit genehmhaltung der gesamten reichsstände ausgeschrieben werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 518
  • sind getreue staͤnde zu keinen andern schatzungen und steuern, als zu reichs-, kreis- und prinzessinensteuern ... verbunden
    1770 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 913
  • die auf gemeinen reichstagen bewilligten reichssteuern 
    1770 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 913
  • da sie [Reichsbauern] vollkommen frey sind, so finden bey ihnen weder leibherrliche, noch gutsherrliche, noch landesherrliche, noch gerichtsherrliche dienste und abgaben statt. sie geben allein reichssteuern und stellen zur reichsarmee ihre mannschaft
    1785 Fischer,KamPolR. I 771
  • nur diejenigen ausgaben, welche zur erhaltung des [reichsständischen] hauses und landes erfordert werden, als reichs- und kreissteuern ... gehen [im Konkursverfahren] allen anderen glaͤubigern vor
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 182
  • sie [reichsritter] sind in keinen kreis gebracht, zahlen auch außer dem subsidium charitativum keine reichssteuern 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 75
  • daß jeder reichsstand alle reichs- und kreissteuern ... wieder von den unterthanen soll erheben dürfen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 79
  • an den consens aller reichsstände ist der kaiser bei befreiungen von reichssteuern gebunden
    1804 Gönner,StaatsR. 464
unter Ausschluss der Schreibform(en):