Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsstift

Reichsstift

, n.

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reichsunmittelbare Körperschaft der Geistlichen an einer Bischofs-, Kollegiat- oder Klosterkirche als Träger der Territorialherrschaft
  • daß es ein immediat- oder reichsstift werden möchte
    1644 ProtBrandenbGehR. II 341
  • deß kaiserl. freyen reichs-stifft zu st. Emeram
    1666 SalzbChr. 337
  • nachdem wir dem abbten des reichsstifts und kloster s. Emeran in Regenspurg ... alle ... privilegia ... confirmirt
    1716 KurpfSamml. V 741
  • abbt A. des kayserlichen gefuͤrsteten immediaten reichs-stiffts und closters zu st. Emeran in Regenspurg
    1743 Moser,StaatsR. VIII 84
  • bey den meisten unmittelbaren reichs-stifftern werden die dom-capitul gar nicht unter die land-staͤnde gezaͤhlet
    1769 Moser,RStändeLand. 479
  • wer eine stelle ... bey gewissen reichsstiftern ... erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
  • daß [wir, der Kurfürst] ... besagtem reichsstift [St. Emmeran] nicht nur die in ihren erblanden demselben eigenthuͤmliche besizungen, einkommen, und zustaͤndige befugnissen, sondern auch dessen auswaͤrts in ihren reichsstiftischen, und reichsunmittelbaren bezirk habende ... reichsstaͤndische gerechtsamen ... beschuͤzen wollen
    1786 KurpfSamml. IV 1013
  • seine churfuͤrstl. durchl. haben dem fuͤrstlichen reichsstift Berchtoldsgaden ruͤcksichtlich eines mit dem selben uͤber die dortige salinen geschlossenen haupt-vertrages ... das baierische incolat-recht ... verliehen
    1795 KurpfSamml. V 154
  • der von einzelnen fuͤrsten und grafen nach dem reichs-deputations-receß zu leistende sustentationsbeitrag fuͤr die aufgehobenen convente der ehemaligen reichsstifter 
    1807 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 776
  • die mitglieder der ehemaligen dom- und freien reichsstifter haben die befugniß, ihre durch den erwaͤhnten reichsdeputationsschluß festgesetzten pensionen ohne abzug in jedem mit dem teutschen bunde in frieden lebenden staate verzehren zu duͤrfen
    1815 AktWienKongr. II 489
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