Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichssturmfahne

Reichssturmfahne

, m., f.

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Banner, das der Herzog von Württemberg als Oberkommandierender der Vorhut des Reichsheeres bei Feldzügen führt; das Führen und die Aufbewahrung der Reichsturmfahne ist an das Reichssturmfahnlehen gebunden
  • [hat der Herzog von Württemberg seinem Gesandten beim Reichstag] einen besondern articul ... mit aufgegeben uͤber diesen reichs-sturm-fahnen 
    1693 Lünig,Potenzen I 601
  • [Befürchtung,] es moͤchte das ... neue ertz-panner-amt dero bey einer gewissen reichs-sturm-fahne habenden rechte nachtheilig seyn
    1716 Lünig,Potenzen I 574
  • es ist aber diese reichs-fahne von der reichs-sturm-fahne wohl zu unterscheiden, als welche das hertzogliche hauß Wuͤrtemberg fuͤhret, und nur einen einfachen adler hat, auch sich allmaͤhlig gegen das ende zuspitzet, da hingegen das allgemeine reichs-pannier eine viereckige figur haben sollte
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1427
  • der bannier giebet es verschiedene arten: als das reichs-haupt-bannier, die st. georgen-fahne, die straßburgische staͤdte fahne, die reichs-sturm-fahne, das renn-bannier, die blut-fahne, verschiedene provincial-banniere
    1751 Buder 109
  • W.[ürttemberg] war endlich mit der reichssturmfahne belehnt, d.h. mit dem rechte, die vorhut des reichesheeres zu bilden
    1829 Mohl,WürtStR. I 28
unter Ausschluss der Schreibform(en):