Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichstägig

reichstägig

, adj.

wie reichstäglich; auch für Polen
  • daß die pfand-herrschafft ... ihnen [Gelnhausen] in der reichs-taͤgigen beschickung inhibition und beeintraͤchtigung ihres immediaten reichs-standes thun lassen
    1662 Moser,StaatsR. 39 S. 500
  • [Einräumung des Vorrangs durch Kulmbach für Onolzbach] es waͤre dann in pleno bey reichs-taͤgigen berathschlagungen, da er sich den vorgang, gleich seiner gesandtschafft, vorbehielte
    1663 Moser,StaatsR. 27 S. 206
  • daß es hoͤchstnoͤthig seye, sothane differentien vorher zu befriedigen, ehe man die reichstaͤgige consilia vornehme
    1695 Polen/Faber,Staatskanzlei I 820
  • ohne derselben [Reichsstände] reichs-taͤgige freye beystimmung in selbigen dingen
    1711 RAbsch. IV 236
  • die vorige reichs-taͤgige observanz gaͤnzlich zu verkehren
    1743 Moser,StaatsR. 46 S. 464
  • so hat man z.e. den uͤbertriebenen aufwand in kleidern, pferdegeschirr ... u.s.w. selbst zu einem gegenstande reichstaͤgiger deliberationen gemacht
    1802 RepRecht X 110
  • fürstenmässige, worunter ... nur noch besitzer der reichsgrafschaften, welche ohne reichstägige virilstimme die persönliche fürstenwürde haben, zu zählen sind
    1804 Gönner,StaatsR. 70
unter Ausschluss der Schreibform(en):