Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichstäglich
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Reichstagsausschreiben
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reichstagen
Reichstager
Reichstagsgeschäft
Reichstagshandlung
reichstägig
reichstägisch
Reichstagskosten
reichstäglich
, adj.
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von einem 1Reichstag (I) herrührend, auf einen Reichstag bezogen
bdv.:
reichstägig
- man stehet aber auch billig in erwartung, was naͤchsthin circa hunc passum das reichs-taͤgliche conclusum wird veranstalten1682 Moser,StaatsR. 30 S. 352Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß kein reichs-taͤgliches votum actualiter gefuͤhret werden moͤge, wenn nicht ein kayser und ein reichs-tag supponiret und agnosciret wird1744 Moser,StaatsR. 46 S. 490Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein roͤm. koͤnig darff sich zwar, krafft unserer reichs-grund-gesetze, ordentlicher weise, in keine regierungs-sachen, mithin auch in keine reichs-taͤgliche angelegenheiten, mengen1751 Moser,StaatsR. 44 S. 5
- das reichstaͤgliche ceremoniel1763 Faber,NStaatskanzlei XI 234
- diese reichs-taͤgliche entscheidung1767 Cramer,Neb. 65 S. 73
- die anderweite reichstaͤgliche klage1774 Moser,Reichstage II 499Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in ausuͤbung der majestaͤtsrechte ist nicht alles seinem [koͤnig] eignen gutfinden bloß fuͤr seine person uͤberlassen; sondern da wird erfordert, daß erst eine reichstaͤgliche bewilligung vorhanden sey1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 60Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- konstitutionswidrig erzwungene majorität der reichstäglichen stimmen1788 PolBrfwCarlAug. I 407
- eine anderweite reichstaͤgliche verfuͤgung1791 Malblank,Kanzleiverf. I 339Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß alles, was hier [bei der Einrichtung der Post] vorgegangen, nicht etwa eine reichstaͤgliche berathschlagung ... zum grunde hatte, sondern bloß auf einseitigen kaiserlichen erklaͤrungen ... beruhete1791 Pütter,Reichspost 40Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nothwendigkeit der reichstaͤglichen beystimmung zur gesetzgebenden gewalt1791 Pütter,Reichspost 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß fuͤrsten und staͤnde auch in ihren privatsachen der reichstaͤglichen gesetzgebenden gewalt unterworfen seyen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die nothwendigkeit reichstaͤglicher einwilligung [bei der Ausübung der kaiserlichen Gewalt]1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 187Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Änderung des Status von Salzburg 1806:] völlige losreissung vom reichsverbande, ... erlöschung des reichstäglichen condirektoriums1807 Hormayr,SüddArch. I 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)