Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichstraktat

Reichstraktat

, m. oder n.


I Verhandlung zwischen zwei Reichen (I) 
  • da doch die bis anhero furgangene reichstractaten blos und allein zwischen i.k.m. und dan e.ch.g. gepflogen worden
    1604 ActaBrandenb. I 109
II offizielles Geschehen auf einem 1Reichstag (I) 
  • [Rangfolgen] bey einer oder andern begraͤbniß, oder privat-mahlzeit ... [sind nicht präjudizierlich, da] solche nicht public und den reichs-tractaten anhaͤngige ..., sondern vilmehr privati actus gewesen
    1648 Moser,StaatsR. 33 S. 495