Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichstruchseß

Reichstruchseß

, m.


I Titel, den der Inhaber des Truchsessenamtes am Hofe des römisch-deutschen Königs und Kaisers trägt
  • nachdem der herr reichs-marschall solches amt verrichtet und samt der metze zuruͤck in das hauß geritten, kamen vom rathhause der herr reichs-truchses und der herr reichs-caͤmmerer
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1157
II Inhaber des Truchsessenamts am schwedischen Königshof
  • i.k.m. [Karl XI. v. Schweden] wollen, daß wenn der jaͤhrliche staat vor alle hoff-gerichte verfertiget, und selbiger unserm reichs-truchseß eingehaͤndiget wird, dieser ... dem dorptschen hoff-gerichte die assignationes ... schicken [soll]
    1667 SammlLivlLR. II 382