Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsunmittelbar
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Reichsuniversalverfassungswerk
reichsunmittelbar
, adj.
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in der Reichshierarchie unmittelbar dem König / Kaiser zugeordnet, als eine der Voraussetzungen der Reichsstandschaft
bdv.:
reichsimmediat
- matricular-repartition ... zwischen dem loͤbl. schwaͤbischen crays und der reichs-ohnmittelbaren ritterschaft1689 Moser,StaatsR. 31 S. 380Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die freye reichs-unmittelbare ritterschaft1711 RAbsch. IV 245Faksimile (ca. 108 KB)
- wie wir die geringste reichsunmittelbare herrschaft nicht besitzen ... sondern alle zu unsern anvertrauten reichsstift gehoͤrige guͤter ... folglich mit steuern ... belaͤstiget sind1719 Kreittmayr,StaatsR. 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die von verschiedenen unsern im lande gesessenen vasallen ... wider das herkommen affectirte unbefugte titulatur: reichs-frey oder reichsunmittelbar nicht allein unter ihnen selbst in gewohnheit zu kommen, sondern auch so gar bey unsern aemtern selbst einzuschleichen scheinen wolte1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 73Faksimile - in Google Books
- in dem 30jaͤhrigen krieg profitirten die catholische von der gelegenheit, und sprachen die in W. befindliche praͤlaten-cloͤster als reichs-unmittelbar an1773 Moser,NStaatsR. XIV 168
- der freyherr von Cramer fuͤhrt hieraus den ... beweiß, daß alle die guͤther, welche die damalige eingeschriebene von adel besessen, reichsohnmittelbare gewesen waͤren und dafuͤr gehalten werden muͤßten1780 Mader,ReichsrMag. I 45Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- eintheilung in unmittelbaren und mittelbaren reichsadel. der niedere adel in Teutschland theilt sich in den reichsunmittelbaren adel, der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet, und in den mittelbaren adel, welcher der bothmaͤßigkeit der einzelen landesherren unterworfen ist1785 Fischer,KamPolR. I 463Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein ... unmittelbarer ortsgebieter ist mit seinen ... reichsunmittelbaren kleinen gebiete, ... als ein dem kaiser und reiche allein unterworffener teutscher staat betrachtet ... so wenig an jene allgemeinere kraißverordnungen gebunden als ein eigener ... ritterkraiß1788 Pfeiffer,Reichsadel II 199Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- von dem verhaͤltniß der reichs-ritter als inhaber reichsunmittelbarer guͤter gegen die reichs-staͤnde1789 Kerner,RRittersch. III 172Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in S. und F., wo es seit mehreren jahren keine ... herzogen gab, wagten es mehrere grafen und herren, sich von der lehnsverbindung mit demselben zu befreien, und ... daher giebts es in keinem deutschen lande mehrere reichsunmittelbare staͤnde, als in S. und F.1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 271Faksimile (ca. 157 KB)
- zum reichsunmittelbaren adel gehoͤrt ... der eigentlich so genannte hohe adel1798 RepRecht I 234Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß alle und jede reichsunmittelbare personen und guͤter unter die gerichtsbarkeit des k.g. [Kammergerichts] gehoͤren1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 61Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- wenn nun ein gut ... reichsunmittelbar ist, und sein besitzer am rittervereine gültigen antheil nimmt, so kann derselbe doch für seine person ... der landeshoheit eines reichsstands unterworfen sein, wodurch sich die reichsritterschaft vom hohen adel wesentlich unterscheidet1804 Gönner,StaatsR. 404Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)