Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsunmittelbar

reichsunmittelbar

, adj.

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in der Reichshierarchie unmittelbar dem König / Kaiser zugeordnet, als eine der Voraussetzungen der Reichsstandschaft
  • matricular-repartition ... zwischen dem loͤbl. schwaͤbischen crays und der reichs-ohnmittelbaren ritterschaft
    1689 Moser,StaatsR. 31 S. 380
  • die freye reichs-unmittelbare ritterschaft
    1711 RAbsch. IV 245
  • wie wir die geringste reichsunmittelbare herrschaft nicht besitzen ... sondern alle zu unsern anvertrauten reichsstift gehoͤrige guͤter ... folglich mit steuern ... belaͤstiget sind
    1719 Kreittmayr,StaatsR. 304
  • daß die von verschiedenen unsern im lande gesessenen vasallen ... wider das herkommen affectirte unbefugte titulatur: reichs-frey oder reichsunmittelbar nicht allein unter ihnen selbst in gewohnheit zu kommen, sondern auch so gar bey unsern aemtern selbst einzuschleichen scheinen wolte
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 73
  • in dem 30jaͤhrigen krieg profitirten die catholische von der gelegenheit, und sprachen die in W. befindliche praͤlaten-cloͤster als reichs-unmittelbar an
    1773 Moser,NStaatsR. XIV 168
  • der freyherr von Cramer fuͤhrt hieraus den ... beweiß, daß alle die guͤther, welche die damalige eingeschriebene von adel besessen, reichsohnmittelbare gewesen waͤren und dafuͤr gehalten werden muͤßten
    1780 Mader,ReichsrMag. I 45
  • eintheilung in unmittelbaren und mittelbaren reichsadel. der niedere adel in Teutschland theilt sich in den reichsunmittelbaren adel, der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet, und in den mittelbaren adel, welcher der bothmaͤßigkeit der einzelen landesherren unterworfen ist
    1785 Fischer,KamPolR. I 463
  • ein ... unmittelbarer ortsgebieter ist mit seinen ... reichsunmittelbaren kleinen gebiete, ... als ein dem kaiser und reiche allein unterworffener teutscher staat betrachtet ... so wenig an jene allgemeinere kraißverordnungen gebunden als ein eigener ... ritterkraiß
    1788 Pfeiffer,Reichsadel II 199
  • von dem verhaͤltniß der reichs-ritter als inhaber reichsunmittelbarer guͤter gegen die reichs-staͤnde
    1789 Kerner,RRittersch. III 172
  • in S. und F., wo es seit mehreren jahren keine ... herzogen gab, wagten es mehrere grafen und herren, sich von der lehnsverbindung mit demselben zu befreien, und ... daher giebts es in keinem deutschen lande mehrere reichsunmittelbare staͤnde, als in S. und F.
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 271
  • zum reichsunmittelbaren adel gehoͤrt ... der eigentlich so genannte hohe adel
    1798 RepRecht I 234
  • daß alle und jede reichsunmittelbare personen und guͤter unter die gerichtsbarkeit des k.g. [Kammergerichts] gehoͤren
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 61
  • wenn nun ein gut ... reichsunmittelbar ist, und sein besitzer am rittervereine gültigen antheil nimmt, so kann derselbe doch für seine person ... der landeshoheit eines reichsstands unterworfen sein, wodurch sich die reichsritterschaft vom hohen adel wesentlich unterscheidet
    1804 Gönner,StaatsR. 404
unter Ausschluss der Schreibform(en):