Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsuntertan

Reichsuntertan

, m.

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wie Reichsbürger, auch in der Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Reichsuntertanen
  • von der fürstl. durchl. ertzhertzog Maximiliani zu Österreich statthalter und räthen der landtvogtey in undern Elsaß, auff deroselben in gndst. anvertrawte reichs underthanen, gemeyndts und schirmsgenossen zu bericht, nutz und gutem gerichtet
    1614 Leiser,Strafgerichtsb. 161
  • alle unsere reichs- und oesterreichische in chur-bayrischen diensten stehende unterthanen 
    1703 CAustr. I 654
  • der regierende roͤmische kayser will die mittelbare reichs- und der staͤnde lands-unterthanen in seinem kayserlichen schutz haben
    1711 RAbsch. IV 243
  • [daß] keinem oesterreichischen und reichs-unterthanen erlaubt seyn solle, früchte aufzukauffen und solche selbsten in die Schweitz zu führen
    1739 SchrBodensee 35 (1906) 66
  • alle diese reichsgesetze erhalten ihre gültigkeit und stärke weder von dem kaiser allein noch allein von den ständen, sondern von beiden zugleich ... eben daher sind der kaiser und die stände insgesamt zur festhaltung der reichsgesetze als legislatores nur paktweise verbunden, dahingegen einzelne stände und alle übrigen reichsuntertanen, ob sie schon nicht darein gewilligt haben, ex lege verpflichtet sind, selbigen gehorsam und folge zu leisten
    1757 RechtVerfMariaTher. 402
  • daß die kayserliche postaͤmter mit reichs-unterthanen bestellet ... werde[n]
    1761 Faber,NStaatskanzlei III 34
  • uns ist von denen ... fürsten deren vorderen reichs-creisen ... angezeigt worden, was massen seither dem vor kurzen geendigten krieg das emigrieren deren deutschen reichs-unterthanen im schwung gehe, und dieses bedenkliche unwesen so zunehme, daß dadurch das deutsche ... vatterland einen merklichen verlust vieler diensttauglicher leuten erleiden ... werde
    1768 DUngarHBl. 3 (1931) 274
  • bey dem anschlag des gemeinen pfennings sind 1471 wieder ritter und knechte als immediate reichs-unterthanen angegeben, wie dann auch obermeldter maßen die ritter und knechte, so keinen fuͤrsten haben, mit angezeigt werden
    1775 Moser,Beitr. 620
  • so wollen wir ... keineswegs gestatten, daß ... wo ... kaiserliche postaͤmter vorhanden ... solche personen, welche keine reichsunterthanen sind ... angesetzet ... werden
    Wahlkapit.(1792) 560
  • die fürsten von Taxis sollen aber nur reichsuntertanen, auf die man ein vertrauen setzen kann, anstellen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
  • die gesetze werden in den reichslanden durch die vollziehende gewalt derer, welchen die landeshoheit zusteht ... in ansehung aller mittelbaren reichsunterthanen, zur vollziehung gebracht
    1798 Grolman,KrimRWiss. 106
  • weil diese durch die mit beibehaltung des reichsnexus geschehene umwandlung des landeigenthums-bezirks in territorium nun nothwendiger weise in die kategorie von reichsunterthanen uͤbertraten
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 51
  • gegen deutsche reichs-unterthanen, welche auf der rechten seite des thalweges sich der schifffahrt bedienen, koͤnnen diese beschluͤsse [über die Stapelgerechtigkeit] .... nicht einmal einstweilen angewendet werden
    1801 Proff,SchiffRhein 33
  • im weitern sinne begreifen die reichsgesetze unter dem namen landsassen alle mittelbaren reichsunterthanen 
    1804 Gönner,StaatsR. 68
  • nur von seiner unmittelbaren obrigkeit kann jeder reichsunterthan die realisirung desjenigen erwarten, was reichsgrundgesetze zur sicherung der rechte aller reichsunterthanen befehlen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):