Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvasall
Artikel davor:
Reichtum
Reichstürkenhilfe
Reichstürkensteuer
(Reichsturnose)
Reichung
Reichsuniversalverfassungswerk
reichsunmittelbar
Reichsunmittelbarkeit
Reichsuntertan
Reichsvalor
Reichsvasall
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
zum Reich (II) in einem unmittelbaren Lehnsverhältnis stehende Person
- [Waffenstillstand für] i.k.m. erbkönigreich und lande nebens den 10 reichscreisen, reichsvasallen und undertanen1684 UrkBurgundKr. III 474
- der herzog von Mantua aber als ein reichs-vasall pro quasi bannito, ohne daß man mit dem reich vorhero daraus communiciret, ... tractiret worden1701 Moser,StaatsR. 46 S. 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der roͤmische kayser soll ... die lehen und lehen-brief denen churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs, auch der reichs-ritterschafft, und andern reichs-vasallen, jedesmal nach dem vorigen tenor unweigerlich ... wiederfahren1711 RAbsch. IV 240Faksimile (ca. 106 KB)
- massen die reichs-vasallen eben qua tales bey der crays-kriegs-verfassung und cassa mit einem gewissen matricular-quanto concurriren muͤßten und ihre lehens-schuldigkeit darinn bestehe1714? Moser,StaatsR. 26 S. 413Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird nun binnen solcher frist [jahr und tag] der kayserliche thron wieder besetzt, so hat der reichs-vasall nicht noͤthig, die lehen vor denen vicariis folge zu thun1743 Moser,StaatsR. VIII 77Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die rechte und pflichten der reichsvasallen gegen ihren lehnsherrn und über ihre reichslehen gründen sich ... nicht nur auf das allgemeine lehnrecht, sondern hauptsächlich auf die reichssatzungen und observanzen1757 RechtVerfMariaTher. 669
- ein jeder reichsvicarius hat das recht, in seinem district nicht nur anstatt des reichshofraths, welcher durante interregno quiescirt, ein eignes reichsvicariatsgericht zu bestellen, sondern auch die reichsvasallen, so viel nicht die thronlehen betrifft, zu belehnen1770 Kreittmayr,StaatsR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] J.D. von Olenschlager ... von einem vormaligen uralten herkommen beim frankfurter schoͤffenstuhl die bischoͤfe und reichsvasallen in abwesenheit des kaisers mit den regalien zu belehnenvor 1781 Zepernick,Samml. I 64
- andere allgemeine quellen [sind] ... das deutsche und langobardische lehenrecht, weil die reichsstände zugleich reichsvasallen sindum 1795 StaatsRHeilRömR. 42
- wenn der reichsvasall sein lehn an einen andern zum afterlehn abgiebt, so ist des kaisers einwilligung erforderlich1798 RepRecht I 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vermoͤge eines von den hoͤchsten reichsgerichten anerkannten herkommens kann zwar kein reichsvasall ohne einwilligung des kaysers ein ganzes reichslehn verpfaͤnden, aber doch einen benannten theil (partem quantam) desselben1802 RepRecht X 33 Anm. nFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [kaiser] ist auch reichslehnherr mit entscheidendem einflusse auf die handlungen der reichsvasallen am lehen1804 Gönner,StaatsR. 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die erneurung der belehnung muss von den reichsvasallen innerhalb jahr und tag gesucht werden1804 Gönner,StaatsR. 730Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)