Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvasall

Reichsvasall

, m.

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zum Reich (II) in einem unmittelbaren Lehnsverhältnis stehende Person
  • [Waffenstillstand für] i.k.m. erbkönigreich und lande nebens den 10 reichscreisen, reichsvasallen und undertanen
    1684 UrkBurgundKr. III 474
  • der herzog von Mantua aber als ein reichs-vasall pro quasi bannito, ohne daß man mit dem reich vorhero daraus communiciret, ... tractiret worden
    1701 Moser,StaatsR. 46 S. 282
  • der roͤmische kayser soll ... die lehen und lehen-brief denen churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs, auch der reichs-ritterschafft, und andern reichs-vasallen, jedesmal nach dem vorigen tenor unweigerlich ... wiederfahren
    1711 RAbsch. IV 240
  • massen die reichs-vasallen eben qua tales bey der crays-kriegs-verfassung und cassa mit einem gewissen matricular-quanto concurriren muͤßten und ihre lehens-schuldigkeit darinn bestehe
    1714? Moser,StaatsR. 26 S. 413
  • wird nun binnen solcher frist [jahr und tag] der kayserliche thron wieder besetzt, so hat der reichs-vasall nicht noͤthig, die lehen vor denen vicariis folge zu thun
    1743 Moser,StaatsR. VIII 77
  • die rechte und pflichten der reichsvasallen gegen ihren lehnsherrn und über ihre reichslehen gründen sich ... nicht nur auf das allgemeine lehnrecht, sondern hauptsächlich auf die reichssatzungen und observanzen
    1757 RechtVerfMariaTher. 669
  • ein jeder reichsvicarius hat das recht, in seinem district nicht nur anstatt des reichshofraths, welcher durante interregno quiescirt, ein eignes reichsvicariatsgericht zu bestellen, sondern auch die reichsvasallen, so viel nicht die thronlehen betrifft, zu belehnen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 97
  • [Übschr.:] J.D. von Olenschlager ... von einem vormaligen uralten herkommen beim frankfurter schoͤffenstuhl die bischoͤfe und reichsvasallen in abwesenheit des kaisers mit den regalien zu belehnen
    vor 1781 Zepernick,Samml. I 64
  • andere allgemeine quellen [sind] ... das deutsche und langobardische lehenrecht, weil die reichsstände zugleich reichsvasallen sind
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 42
  • wenn der reichsvasall sein lehn an einen andern zum afterlehn abgiebt, so ist des kaisers einwilligung erforderlich
    1798 RepRecht I 317
  • vermoͤge eines von den hoͤchsten reichsgerichten anerkannten herkommens kann zwar kein reichsvasall ohne einwilligung des kaysers ein ganzes reichslehn verpfaͤnden, aber doch einen benannten theil (partem quantam) desselben
    1802 RepRecht X 33 Anm. n
  • er [kaiser] ist auch reichslehnherr mit entscheidendem einflusse auf die handlungen der reichsvasallen am lehen
    1804 Gönner,StaatsR. 118
  • die erneurung der belehnung muss von den reichsvasallen innerhalb jahr und tag gesucht werden
    1804 Gönner,StaatsR. 730
unter Ausschluss der Schreibform(en):