Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsverfassung

Reichsverfassung

, f.

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I Grundordnung, Grundgesetze eines Reichs; auch für Polen belegt (1793)
  • reichs- und creis-verfaßungen 
    1620 HambGSamml. X 386
  • sie waͤren in ihren consiliis in terminis der reichs-verfassungen blieben
    1623 Moser,StaatsR. 28 S. 210
  • alldieweil in den reichs-verfassungen nicht zu finden, daß einigem stand ... zugelassen worden, in allgemeiner noth und gefahr deß vatterlands von dem andern sich abzusondern
    1641 RAbsch. III 564
  • die reichs- und kreisverfassung 
    1656 ProtBrandenbGehR. V 188
  • in denen reichs-verfassungen und anlagen gegruͤndeten kundbaren herkommen
    1671 RAbsch. IV 84
  • reichs-gutachten, betreffend die allgemeine reichs-verfassung, in puncto des beytrags der reichs-kriegs-casse
    1682 RAbsch. IV 145
  • [Sitzungsprotokoll einer Kreisdeputiertenversammlung:] man intendire hiedurch blos, per indirectum zu einer reichs-verfassung zu gelangen
    1702 Moser,StaatsR. 27 S. 537
  • einige cognition uͤber reichs- und crays-verfassungen 
    1740 Moser,StaatsR. 27 S. 422
  • uberhaupt bringet die natur der teutschen reichsverfassung und eines jeden wahlreichs von selbsten mit sich, dass jedem successori die anteacta seines vorfahren ohne anstand ausgeliefert werden müssen
    1742 Fellner-Kretschmayr III 484
  • weil er [Westfälischer Friede] ... der reichsverfassung sowohl in ecclesiasticis als politicis eine ganz andere gestalt gegeben hat
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 81
  • nach maaßgab der reichs-verfassung und derer solche begruͤndenden reichs-fundamental-gesetzen
    1771 HambGSamml. IX 275 Anm. p
  • ueberschreitungen der reichs-constitutionen und verfassungen 
    1773 Moser,KreisVerf. 42
  • [Aufgabe des Reichstagskommissars ist,] auf die vorhandenen reichsgesetze, und deren gerade erfüllung mit unveränderlicher standhaftigkeit vest zu bestehen, als wodurch alleinig die reichs verfassung zur allgemeinen ruhe und sicherheit aufrecht erhalten werden kann
    1775 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 230
  • wo auch übrigens in irgendeinem stück der allgemeinen reichsverfassung schaden, gefährde, eingriffe, neuerungen, kränkung, bedrückungen und störungen zu besorgen sein können, solches alles wollen dieselben [paziszierende höchste teile] mit gemeinschaftlichen nachdrücklichen gesetzlichen maßregeln abzuwenden ... bedacht sein
    1785 Fürstenbund/PolBrfwCarlAug. I 169
  • eine vertrauliche verbindung ..., welche die konstitutionsmäßige erhaltung der deutschen reichsverfassung und derer reichsständischen gerechtsame nach denen reichsgesetzen und reichsfriedensschlüssen ... zur absicht hat
    1785 PolBrfwCarlAug. I 167
  • die teutsche reichs- und laͤnder-verfassung 
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 455
  • daß nach dem naturrechte sowohl, als nach der polnischen neuern reichsverfassung die verjaͤhrung ein unzweckmaͤßiges mittel [ist], eine veraͤnderung im eigenthum hervorzubringen
    1793 WestpreußPR. II 322
  • daß nach der allgemeinen teutschen reichsverfassung sowohl regierende reichsgrafen als fuͤrsten und churfuͤrsten zu persoͤnlichen eidesleistungen nicht angehalten werden koͤnnen
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 466
  • die audienzen, welche der kayser ertheilt, werden nach dem hofceremoniel, der reichsverfassung und dem voͤlkerrecht eingerichtet
    1798 RepRecht II 252
II
Status des Reichs (II) in militärischer Hinsicht
  • ist die reichs-verfassung in gegenwaͤrtigem krieg nach an. 1681. gemachter repartition in simplo 12000. mann zu pferd und 28000. mann zu fuß
    1734 Moser,StaatsR. 29 S. 332
  • um hingegen die ausgeuͤbte reichs-pflicht zu rechtfertigen, der, bey einer vom ganzen reiche beschlossenen beyhuͤlfe zur reichs-verfassung, die stadt, als ein reichs-genosse, sich nicht hatte entziehen koͤnnen
    1771 HambGSamml. IX 76
unter Ausschluss der Schreibform(en):