Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsverordnung

Reichsverordnung

, f.

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wie Reichabschied 
  • dieweil nicht allein in allen reichs-verordnungen und handlungen gleichheit gehalten, daß von den geistlichen und weltlichen baͤncken von einer so vil gegeben und genommen, als von der andern
    1556 Moser,KreisAbsch. I 45
  • den rechten und erstgemeldten reichsverordnungen konform und gemäß oder nicht
    1654 JRA.(Laufs) § 157
  • in reichs- und crays-verordnungen 
    1715 Moser,KreisVerf. 646
  • daß bey solchen truͤben fehde-zeiten durch allgemeine reichs-verordnungen und gesetze, ein bestaͤndiger, dauerhaffter und allgemeiner land-fride durch das weitlaͤufftigen teutsche reich nimmermehr zu hoffen ... sey
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 231
  • die so noͤthige beobachtung der juͤngsten reichs-verordnung von 1731 wegen derer handwerkere bei all und jeden zuͤnften
    1751 SammlBadDurlach III 480
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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