Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsverordnung
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, f.
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wie Reichabschied
- dieweil nicht allein in allen reichs-verordnungen und handlungen gleichheit gehalten, daß von den geistlichen und weltlichen baͤncken von einer so vil gegeben und genommen, als von der andern1556 Moser,KreisAbsch. I 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den rechten und erstgemeldten reichsverordnungen konform und gemäß oder nicht1654 JRA.(Laufs) § 157
- in reichs- und crays-verordnungen1715 Moser,KreisVerf. 646Faksimile - in Google Books
- daß bey solchen truͤben fehde-zeiten durch allgemeine reichs-verordnungen und gesetze, ein bestaͤndiger, dauerhaffter und allgemeiner land-fride durch das weitlaͤufftigen teutsche reich nimmermehr zu hoffen ... sey1746 Moser,StaatsR. 26 S. 231Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die so noͤthige beobachtung der juͤngsten reichs-verordnung von 1731 wegen derer handwerkere bei all und jeden zuͤnften1751 SammlBadDurlach III 480Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)