Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsversammlung
Artikel davor:
reichsväterlich
Reichsverabschiedung
Reichsvereinstadt
Reichsverfassung
Reichsverfassungswerk
Reichsvergleichung
Reichsverordnung
Reichsverpflegung
Reichsverpflegungsordonnanz
Reichsverräter
Reichsversammlung
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
überwiegend wie 1Reichstag (I), bestehend aus den drei Reichskollegien; aber auch umfassender für jede reichsständische Versammlung gebraucht
bdv.:
Reichszusammenkunft
vgl.
Reichskomitium
- solle ... auf dem wege, als nehmlich eines general- oder national-concilii, colloquii, oder gemeiner reichs-versamblung dem zwyspalt der religion abzuhelfen ... gehandelt ... werden1522 ArchKathKR. 46 (1881) 339
- hanthabung ... aller reichsordnungen, so jetzt gemacht sein und hinfüro durch uns auch unser regiment oder ferrer reichsversamlungen aufgericht werden1522 UrkBurgundKr. I 69
- so aber der erz-herzog auf einer reichs-versamblung ist, soll er als ein pfaltz-erz-herzog gehalten werden1530 Schrötter,ÖStaatsr. I 226
- daß kein stand die huͤlf uͤber die anzahl des einfachen anschlags, ohne fernere vergleichung der chur-fuͤrsten, deputirten fuͤrsten und staͤnden, oder auch gemeiner reichs-versammlung zu leisten ... schuldig sey1555 Moser,KreisAbsch. I 21Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit ... kayserl. majest. ... da es auf anzeig und gutachten der churfuͤrsten die nothdurfft erfordern solt, ohn allen verzug ein gemeine reichs-versammlung haben fuͤrzunehmen1555 RAbsch. III 28Faksimile (ca. 110 KB)
- sollen von churfürstl. pfalz die unterthanen in den zentdörfern gesessen mit allen reichsanlagen, so in gemeinen reichsversammlung die unterthanen damit zu belegen erlaubt würde, ... belegt werden1561 Odenwald/GrW. V 237Faksimile (ca. 304 KB)
- war mein herr ... der erstenn einer, so doselbst [Wormbs] vf dem reichßtag annkhommen, vnd blib aldo liegenn, bis das alle churfursten und fursten ... selbs personnlich, oder aber durch ire pottschafftenn vf der reichs versamlung erschinenn sein1562/67 Götz v.Berlichingen(Ulmschn.) 54
- auf itz berurter speirischer reichsversamblung1571 MittStArchKöln 17 (1889) 114
- auff den reichsversammlungen trägt sich zu, daß allerhand privat- und nebensachen, zu der proposition nicht gehörig, fürkommen, als, das etwa an die keyserl. may. supplicirt, und solche supplicationes per decretum caesaris an gemeine stende ... gewiesen werden1577 RTTraktat(Rauch) 79Faksimile (ca. 104 KB)
- in der unverenderten augspurgischen confession, so auf der ganzen roͤmischen reichsversammlung zu Augspurg dem kayser Carolo 5to von denen protestirenden evangelischen staͤnden ist uͤbergeben ... worden1590 HadelnPriv. 112Faksimile (ca. 160 KB)
- was auch uns [kayser] bey juͤngster reichs-versammlung ... fuͤr ein bedencken, dem gemeinen reichs-beschluß einzuverleiben uͤberreicht1598 RAbsch. III 342Faksimile (ca. 105 KB)
- damit es [was mit gemeinem schluß vor gut befunden wird] auf nächstfolgender reichsdeputation oder anderwärtiger reichsversammlung ... beschlossen und in selbigen reichsabschied gebracht werden möge1654 JRA.(Laufs) § 185
- es ist aus dem kayserlichen allergnaͤdigsten convocations-schreiben zu diser jetzigen reichs-versammlung zu ersehen, daß dieselbe nicht an gesammte graͤfliche collegia, sondern an die singulos gerichtet1663 Moser,StaatsR. 39 S. 178Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so offt die verwandte der weltlichen fuͤrsten-banck dises loͤblichen schwaͤbischen crayses, entweder bey einen versammleten reichs-tag, oder gemeiner reichs-versammlung, oder auch sonsten quacunque occasione in crays-verrichtungen zusammen kaͤmen1686 Moser,StaatsR. 28 S. 330Faksimile - in Google Books
- reichs-collegia, collegia imperii, heißen uͤberhaupt die 3 hoͤheren collegia, welche die gesamte reichs-versammlung ausmachen, und insgemein in das churfuͤrstliche, fuͤrstliche und reichs-staͤdtische abgetheilet werden1742 Zedler 31 Sp. 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sorgfalt ..., die allgemeine reichs-versammlung wiederum herzustellen, und dadurch das höchst notwendige vernehmen zwischen haupt und gliedern destomehr zu befestigen1743 ZWestf. 106 (1956) 235
- reichs-quartiermeister ist die person, deren amt darinnen bestehet, daß sie den gesandtschaften auf den oͤffentlichen reichs-versammlungen durch so genannte ansage-zettel zu wissen thun muß, wo, wenn und warum sie sich zu den angestellten seßionen versammlen wollen1751 Buder 1078Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- des unumschraͤnkten gewalts-wuͤrkungen seynd folgende ... das recht bey reichs-versammlungen den vortrag zu machen1752 Greneck 79Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [Kanzleivermerk auf einem Ratifikationsdekret:] von der röm. kayserl. majest. Francisci unsers allergnädigsten herrns wegen denen bey gegenwärtig-allgemeiner reichs-versammlung anwesenden des heil. röm. reiches churfürsten, fürsten und ständen fürtrefflichen räthen, bottschafften und gesandten in gnaden anzuhändigen1752 Zeumer,QS.2 508Faksimile (ca. 127 KB)
- außer der allgemeinen reichsversammlung sind ehedessen auch die reichs-deputations-konvente als eine art des engeren ausschusses gebräuchlich gewesen1757 RechtVerfMariaTher. 545
- ein reichsstand wird in Deutschland diejenige geistliche oder weltliche person oder kommunität genannt, welche auf der allgemeinen reichsversammlung sitz und stimme hat ... jedoch gibt es reichsstände, welche zwar das jus suffragii haben, aber selbiges nicht actu ausüben1757 RechtVerfMariaTher. 476
- in Deutschland ... hat der kaiser nicht das uebergewicht uͤber die reichs-versammlung: sondern diese behauptet einen vorzug an rechten und gewalt vor dem kaiser, und er selbst steht unter ihr1761 AbrißStaatsVerf. I 220
- wir haben daher dießen so außerordentlichen vorgang [säcularisationsabsichten] der allgemeinen reichßversamblung zu Regensburg kundgemacht1761 ZWestf. 108 (1958) 383
- die abwesende staͤnde muͤssen sich auch allmal gefallen lassen, was die anwesende bey der reichsversammlung foͤrmlich beschlossen haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ist sie [Arroganz] bey allen collegialischen aber so fort auch bey reichsversammlungen wie eine visitation deputation [für das Reichskammergericht] ist, höchst schädlich1772 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 221
- bei der fuͤrwaͤhrenden allgemeinen reichs-versammlung1773 SammlBadDurlach III 481Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dise justiz-sachen seynd forderist eine betraͤchtliche beschaͤfftigung unserer teutschen reichs-versammlungen1774 Moser,JustizVerf. I 2Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob nun wohl also ordentlicher weise alle, welche einmal zu staͤnden des heil. roͤm. reichs angenommen worden seynd, das recht haben, bey allen und jeden allgemeinen reichs-versammlungen zu erscheinen; so leidet doch dise regel ihre abfaͤlle1774 Moser,Reichstage I 58Faksimile - in Google Books
- die ausserordentliche engere reichs-versammlungen, oder die reichs-deputationen, welche das gesammte reich vorstellen, und ausserhalb reichstages gehalten werden, betreffen entweder bloß innerliche reichs-angelegenheiten, oder aber geschaͤffte mit auswaͤrtigen machten1774 Moser,Reichstage II 605Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die reichsversammlungen ... zu berathschlagung der vornehmsten wichtigen reichsgeschaͤfften angeordnet sind1774 Moser,Reichstage I 386Faksimile - in Google Books
- zweifel ..., ob [nach dem Tod des Kaisers] die beiden herren reichsverweser gleich ipso iure in die ausübung des vikariats treten können oder ob nicht vorher auf der reichsversammlung über die fortsetzung des reichstages und über die rechte der reichsverweser ... ein schluß zu fassen sei1790 PolBrfwCarlAug. I 553
- erhaltung ... der staͤnde bei ihrem stimmrechte auf reichsversammlungen. bevorab aber [wollen wir] allen und jeden staͤnden des reichs ihren freien sitz und stimme auf reichstaͤgen sowohl, als andern reichsstaͤndischen versammlungen aufrechterhaltenWahlkapit.(1792) 509
- wurde verordnet, daß jeder reichsstand [alles,] ... was an gesandtschaftskosten zu den reichs- und kreisversammlungen erfordert wird, wieder von den untertanen soll erheben dürfenum 1795 StaatsRHeilRömR. 79
- concommissair ist ein kayserlicher gesandter vom ersten range, welcher an den reichstag oder an andere reichsversammlungen accreditirt wird, um auf solchen das interesse des kaysers zu befoͤrdern1800 RepRecht V 341Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der forderung, auch gegen richterliche verletzungen das recht zu sichern, leisten die reichsgrundgesetze vollkommenes genüge, indem sie ... im recurse an die allgemeine reichsversammlung eine ausserordentliche rechtshülfe gesellt1804 Gönner,StaatsR. 484Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei reichshandlungen steht der kaiser an der spitze, und nur unter seinen auspicien bestehen die reichsversammlungen1804 Gönner,StaatsR. 434Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine versammlung aller reichsstände, um unter auspicien des reichsoberhaupts über reichsangelegenheiten bestimmungen zu machen, wird ein reichstag (allgemeine reichsversammlung, comitia imperii) genannt1804 Gönner,StaatsR. 240Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdem durch die auf der allgemeinen deutschen reichsversammlung am 1sten des vorigen monats von seiten eines theils der angesehensten staͤnde erklaͤrte trennung von dem reichsverband und durch die darauf erfolgte ... niederlegung der reichsoberhauptlichen wuͤrde, der deutsche reichsverband und die reichsconstitution gaͤnzlich aufgeloͤset ... sind1806 StaatsbMag. III 162Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
II
Ständeversammlung anderer Reiche (Frankreich 1789, Bayern ab 1808)
- daß in zukunft nur von der gesamten reichsversammlung und durch einstimmung aller drey vereinigten ständt abgaben auf eine bestimmte zeit vestgesetzt werden können1789 ElsMschr. 3 (1912) 178
- daß die reichs-versammlung auf eine reforme in der verwaltung der gerechtigkeit sowie des bürgerlichen und criminal gesetzbuches antrage1789 ElsMschr. 3 (1912) 180
- in einem jeden kreise werden aus denjenigen 200 landeigenthuͤmern, kaufleuten oder fabrikanten, welche die hoͤchste grundsteuer bezahlen, von den wahlmaͤnnern sieben mitglieder gewaͤhlt, welche zusammen die reichsversammlung bilden1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 99Faksimile - in Google Books
- die kronbeamten ... erscheinen bei der feierlichen eroͤffnung der reichsversammlung1808 RepStaatsVerwBaiern I2 205Faksimile - in Google Books