Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvikar
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Reichsverpflegung
Reichsverpflegungsordonnanz
Reichsverräter
Reichsversammlung
Reichsversammlungsvergleich
Reichsverwandte
Reichsverwandtnis
Reichverwesung
Reichsverwesungsgerechtsame
Reichverwilligung
Reichsvikar
, m.
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Vertreter des Kaisers während dessen Abwesenheit vom Reich (II) oder in der Zeit der Sedisvakanz; Reichsvikare waren der Kurfürst von der Pfalz (tw. in Konkurrenz zu Bayern) und der Kurfürst von Sachsen
vgl.
Reichverwesung (I)
Sachhinweis: EnzyklDtGesch. 42 S. 25f.
- [Buchtitel:] gründlicher bericht, wegen der von Chur-Bayrn als rechtmessigen reichs-vicario zur Weiden unnd Parckstein ... billichmessiger weiß vorgenommenen execution [München 1657]
- [Übschr.:] von denen reichs-vicarien uͤberhaupt und dem reichs-vicariat bey erledigtem kayserlichem thron ins besondere1742 Moser,StaatsR. VII 412Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] von denen gerechtsamen derer reichs-vicarien uͤberhaupt und ihren personal-gerechtsamen ins besondere1742 Moser,StaatsR. VIII 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in der guͤldenen bull heißt es von den reichs-lehen: jeder reichs-vicarius solle potestatem haben, investiendi de feudis, juramenta fidelitatis, vice & nomine sacri imperii, recipiendi1743 Moser,StaatsR. VIII 77Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-vikarien oder verweser sind überhaupt diejenigen hohen personen, welche anstatt des römischen kaisers die regierung des deutschen reichs eine zeitlang verwalten1757 RechtVerfMariaTher. 470
- nach der regel und nach der analogie des staatsrechts muß den reichs-vikarien in regierungssachen alle diejenige gewalt zustehen, welche ein regierender kaiser hat, insofern sie nicht der person des kaisers insbesondere anklebt1757 RechtVerfMariaTher. 473
- die reichsvikarien können auch nicht die investitur der thron- und fürstenlehen, sondern nur derjenigen reichslehen erteilen, welche bei lebzeiten eines kaisers vom kaiserlichen reichshofrat empfangen werden1757 RechtVerfMariaTher. 627
- die majestät fällt, solange das interregnum dauert, auf das volk oder auf diejenigen personen, welchen durch die reichsgrundgesetze die regierung anvertraut wird, wie ... in Deutschland die reichs-vikarien1757 RechtVerfMariaTher. 225
- [Buchtitel: J.J. Moser,] von dem roͤmischen kayser, roͤmischen koͤnig, und denen reichs-vicarien [Frankfurt am Main, 1767]
- bey erledigten kaiserlichen thron wie auch wann der kaiser auf laͤngere zeit entweder abwesend oder an der regierung verhindert, und kein roͤmischer koͤnig vorhanden ist, wird das reich einsweilen von den reichsvicariis oder verwesern regiert1770 Kreittmayr,StaatsR. 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder reichsvicarius hat das recht, in seinem district nicht nur anstatt des reichshofraths, welcher durante interregno quiescirt, ein eignes reichsvicariatsgericht zu bestellen, sondern auch die reichsvasallen, so viel nicht die thronlehen betrifft, zu belehnen1770 Kreittmayr,StaatsR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsvikare koͤnnen mit einwilligung der kurfuͤrsten und uͤbrigen reichsstaͤnde reichskriege erheben und fortsetzen1791 MerkwKönigswahl 12Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] von den gerechtsamen der reichsvicarien uͤberhaupt und im allgemeinen1795 Scheidemantel,Repert. IV 695 [ebd. 688-731]
- die rechte der reichsvikarien sind: 1. das recht, die gerichtsbarkeit auszuüben; vermöge desselben errichtet jeder vikarius an seinem hofe statt des kaiserlichen reichshofrats ein vikariatshofgericht, bei welchen man auch die bei dem reichshofrat schon anhängigen prozesse fortsetzen kannum 1795 StaatsRHeilRömR. 87
- hohes alter, beharrliche unpässlichkeit in dem grade, dass der kaiser seinem amte nicht mehr vorstehen könnte, oder seine lange abwesenheit ausser dem reiche, können ebenfalls eine regierung der reichsvicarien begründen1804 Gönner,StaatsR. 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder reichsvicarius nimmt ... in seine titulatur den beisatz, des h.r. reichs der zeit vicarius auf, und bedient sich des doppelten reichsadlers, doch ohne majestätsinsignien im wappen1804 Gönner,StaatsR. 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)