Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvikar

Reichsvikar

, m.

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Vertreter des Kaisers während dessen Abwesenheit vom Reich (II) oder in der Zeit der Sedisvakanz; Reichsvikare waren der Kurfürst von der Pfalz (tw. in Konkurrenz zu Bayern) und der Kurfürst von Sachsen
Sachhinweis: EnzyklDtGesch. 42 S. 25f.
  • [Buchtitel:] gründlicher bericht, wegen der von Chur-Bayrn als rechtmessigen reichs-vicario zur Weiden unnd Parckstein ... billichmessiger weiß vorgenommenen execution [München 1657]
  • [Übschr.:] von denen reichs-vicarien uͤberhaupt und dem reichs-vicariat bey erledigtem kayserlichem thron ins besondere
    1742 Moser,StaatsR. VII 412
  • [Übschr.:] von denen gerechtsamen derer reichs-vicarien uͤberhaupt und ihren personal-gerechtsamen ins besondere
    1742 Moser,StaatsR. VIII 1
  • in der guͤldenen bull heißt es von den reichs-lehen: jeder reichs-vicarius solle potestatem haben, investiendi de feudis, juramenta fidelitatis, vice & nomine sacri imperii, recipiendi
    1743 Moser,StaatsR. VIII 77
  • reichs-vikarien oder verweser sind überhaupt diejenigen hohen personen, welche anstatt des römischen kaisers die regierung des deutschen reichs eine zeitlang verwalten
    1757 RechtVerfMariaTher. 470
  • nach der regel und nach der analogie des staatsrechts muß den reichs-vikarien in regierungssachen alle diejenige gewalt zustehen, welche ein regierender kaiser hat, insofern sie nicht der person des kaisers insbesondere anklebt
    1757 RechtVerfMariaTher. 473
  • die reichsvikarien können auch nicht die investitur der thron- und fürstenlehen, sondern nur derjenigen reichslehen erteilen, welche bei lebzeiten eines kaisers vom kaiserlichen reichshofrat empfangen werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 627
  • die majestät fällt, solange das interregnum dauert, auf das volk oder auf diejenigen personen, welchen durch die reichsgrundgesetze die regierung anvertraut wird, wie ... in Deutschland die reichs-vikarien 
    1757 RechtVerfMariaTher. 225
  • [Buchtitel: J.J. Moser,] von dem roͤmischen kayser, roͤmischen koͤnig, und denen reichs-vicarien [Frankfurt am Main, 1767]
  • bey erledigten kaiserlichen thron wie auch wann der kaiser auf laͤngere zeit entweder abwesend oder an der regierung verhindert, und kein roͤmischer koͤnig vorhanden ist, wird das reich einsweilen von den reichsvicariis oder verwesern regiert
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 96
  • ein jeder reichsvicarius hat das recht, in seinem district nicht nur anstatt des reichshofraths, welcher durante interregno quiescirt, ein eignes reichsvicariatsgericht zu bestellen, sondern auch die reichsvasallen, so viel nicht die thronlehen betrifft, zu belehnen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 97
  • die reichsvikare koͤnnen mit einwilligung der kurfuͤrsten und uͤbrigen reichsstaͤnde reichskriege erheben und fortsetzen
    1791 MerkwKönigswahl 12
  • [Übschr.:] von den gerechtsamen der reichsvicarien uͤberhaupt und im allgemeinen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 695 [ebd. 688-731]
  • die rechte der reichsvikarien sind: 1. das recht, die gerichtsbarkeit auszuüben; vermöge desselben errichtet jeder vikarius an seinem hofe statt des kaiserlichen reichshofrats ein vikariatshofgericht, bei welchen man auch die bei dem reichshofrat schon anhängigen prozesse fortsetzen kann
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 87
  • hohes alter, beharrliche unpässlichkeit in dem grade, dass der kaiser seinem amte nicht mehr vorstehen könnte, oder seine lange abwesenheit ausser dem reiche, können ebenfalls eine regierung der reichsvicarien begründen
    1804 Gönner,StaatsR. 121
  • jeder reichsvicarius nimmt ... in seine titulatur den beisatz, des h.r. reichs der zeit vicarius auf, und bedient sich des doppelten reichsadlers, doch ohne majestätsinsignien im wappen
    1804 Gönner,StaatsR. 168
unter Ausschluss der Schreibform(en):