Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvizekanzler

Reichsvizekanzler

, m.

Leiter der Reichskanzlei (I 1), Reichskanzler (I); einmal für das schwedische Reich belegt
  • weilen summa rerum ... bey ihr. excellence dem herrn reichs-vice-cantzler bestehet
    1650 Staphorst,HambKG. I 2 S. 490 [Schweden]
  • reichs-vicekanzler graf Kurtz
    1652 ProtBrandenbGehR. IV 480
  • das ain reichsvicecanzler die gratialia, promotoriales und dergleichen sachen auf der röm. kay. mt. allergnedigste ratification ex officio wohl verwilligen mögen
    1653 Gross,Reichshofkanzlei 161 Anm. 50
  • des reichs-vice-cantzlers hoch-graͤfl. excellenz
    1690 Moser,StaatsR. 45 S. 122
  • [daß,] wan kein würklicher reichsvizekanzler angesetzt, kay. may. solche [secreta] allen dem secretario öfters vertraue, welche sodan von demselben beschehende fertig- und unterzeichnung von der nemblichen craft und würkung als von dem zeitlichen reichsvicecanzler mitsubsignirt wollen geachtet werden
    1708 Gross,Reichshofkanzlei 218 Anm. 31
  • in ... ansetzung der reichs-hof cantzeley, sowohl des reichs-vice-cantzlers, als der secretarien, protocollisten, und aller anderen zu der reichs-hof-cantzley gehoͤrigen personen, soll und will der roͤmische kayser dem churfuͤrsten zu Mayntz, als ertz-canzlern durch Germanien, ... ins kuͤnfftig keinen eingriff ... thun
    1711 Wahlkapitulation/RAbsch. IV 248
  • die reichshofkanzlei besteht aus dem reichs-vice-kanzler, den reichsreferendarien, sekretarien, proto-notarien, taxatoren, registratoren, kanzlisten und andern kleineren beamten
    1757 RechtVerfMariaTher. 462
  • der reichsvicecanzler [wird] ... nebst den beeden secretariis deutsch- und lateinischer expedition von Churmaynz ... bestellt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 138
  • die reichs-hof-canzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist die canzlei des reichshofrathes ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und des churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das direktorium fuͤhrt ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuͤr gewiße canzleitaxen bezahlet ... ChurMaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uͤbrigen canzleybedienten. dieser churfuͤrst hat auch das recht, die canzlei zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510f.
  • der kurfürst ernennt auch am kaiserlichen hofe einen reichsvizekanzler und bestellt, jedoch mit begenehmigung des kaisers, das personal der reichskanzlei und registratur
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 45
  • der reichsvicekanzler verschließt und versiegelt [mit dem tode des kaisers] im nahmen des kurfuͤrsten von Mainz die reichshofrathsstube
    1791 MerkwKönigswahl 2
  • einen reichsvice-canzler gab es damals noch nicht, sondern diese stelle wurde erst 1430 unter kaiser Siegismund errichtet
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 50
  • die hofdecrete werden vom reichs-vicecanzler unterschrieben, und von r. hof-secretaͤr contrasignirt
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 345
  • dieser stellvertreter [des heil. roͤm. reichs erzkanzler durch germanien] fuͤhrt nun den titel eines reichsvicekanzlers, oder reichshofvicekanzlers ... jezt ... wird diese stelle nur personen freyherrlichen, graͤflichen, oder fuͤrstlichen standes zu theil ... die stelle eines reichsvicekanzlers ist eine der wichtigsten im reiche, denn er ist als der reichsstaatsminister zu betrachten
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 732
  • das personal der reichskanzlei, welches aus dem reichsvizekanzler, zwei reichsreferendarien, zwei sekretarien, dem registrator und den übrigen zur kanzlei und registratur gehörigen gliedern besteht, die nach der lateinischen und deutschen expedition abgeteilt sind, wird von Mainz bestellt. außer der registratur gibt es noch ein geheimes reichshofarchiv
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 53
  • auch scheint das herkommen bei dem reichsvicekanzler den adel vorauszusetzen
    1804 Gönner,StaatsR. 75
  • der reichsvicecanzler ..., der zugleich im hofrath vicepraͤses ist, und die uͤbrigen reichshofcanzleybediente, z.e. secretarien, protocollisten u.s.f. sollen von Churmaynz eingesetzt werden, und ihm schwoͤren
    1805 RepRecht XII 222
unter Ausschluss der Schreibform(en):