Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvolk

Reichsvolk

, n.

wie Reicharmee 
  • daß unter denen reichs-voͤlckern ... keine andere regimenter noch zur zeit verstanden werden, als ... unsere unmittelbare, und dann der churfuͤrsten zu Coͤlln, Bayern, Sachsen und Brandenburg l.l.l.lbd. untergebene reichs-voͤlcker 
    1641 RAbsch. III 556
  • zuziehung obbesagter churfürsten L.L.L. welche reichs-völcker führen
    1641 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 180
  • solten unter denen ... reichs-voͤlckern einige abgoͤttische schwartzkuͤnstler, zauberer, teuffels-banner ... oder andere aberglaͤubige gotteslaͤsterliche beschwerer sich befinden, dieselben sollen nach befindung mit dem feuer, staupenschlagen, verlust der ehre, oder verweisung von der armee, abgestraffet werden
    1672 Artikelsbrief/Lünig,CJMilit. 115
  • werbung und unterhalt der reichs-voͤlcker betreffend
    1681 RAbsch. IV 138
  • die eydes-formul, worauf die bayrische crays-voͤlcker in specie verpflichtet werden, ist mut. mut. eben diejenige, auf welche die reichs-voͤlcker in genre schwoͤren muͤssen
    1723 Moser,StaatsR. 30 S. 250
  • in erwartung, wessen man sich bey der hochansehnlichen reichs-versammlung wegen eintheilung und eigentlichen destination der reichs-voͤlcker vergleichen werde
    1746 Moser,StaatsR. 30 S. 16
  • die reichsvoͤlker werden dem kaiser und reich zugleich eingepflichtet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):