Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvollmacht

Reichsvollmacht

, f.

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I Ermächtigung, für das Reich (II) zu handeln
  • welchergestalt darauf nicht nur die reichs-vollmacht und instruction, sondern auch ein absonderliches schema sessionis eingerichtet worden seye
    1681 RAbsch. IV 138
  • [Anordnung einer extraordinari-visitations-deputation mit] denen in hiebey nachgedruckter reichs-vollmacht benannten churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden
    1713 RAbsch. IV 261
  • catholici und evangelici konten sich daruͤber nicht vergleichen, auf was vor einen fuß die reichs-vollmacht zu setzen, indem evangelische staͤnde alles auf den fuß des westphaͤlischen friedens wolten gerichtet wissen
    1721 Struve,PfälzKHist. 765
  • da ... diejenige monita, so hin und wieder geschehen, auch beliebt worden, noch ins concept der reichs-vollmacht eingetragen werden koͤnnten
    1738 Moser,StaatsR. II 17
  • wie nun hierauf die reichsvollmacht, um die in dem lüneviller friedensschlusse art. 5 und 7 einer besonderen uebereinkunft noch vorbehaltenen gegenstände einvernehmlich mit der französischen regierung näher zu untersuchen, ... am 3. august v.j. für diese außerordentliche reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden
    1803 Zeumer,QS.2 509
II Stimmrecht auf Reichstagen
  • die coburgischen reichs- und crays-vollmachten, darinnen der regierende die nahmen dero herrn bruͤdere nicht ausdruͤcklich zu benennen
    1706 Moser,StaatsR. 34 S. 552
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