Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvotum

Reichsvotum

, n.

Stimmrecht, Stimmabgabe eines Reichsstandes auf einem 1Reichstag (I) 
  • nachdem an dem [coburgischen] reichs- und crays-voto die concurrenz nicht zu vermeiden gewesen ist; so ist ... beliebt worden, daß ... alternative das directorium ... gefuͤhrt ... werden solle
    1679 Moser,StaatsR. 34 S. 546
  • wegen der reichs- und crays-votorum ist ... verglichen worden [folgt Vergleich zweier Herzöge]
    1681 Moser,StaatsR. 34 S. 547
  • wann eines reichs-standes erbschafft zersplittert worden ist, wird auch wohl der also genannt, deme des ausgestorbenen standes reichs-votum zugefallen ist
    1743 Moser,StaatsR. VIII 483
  • daß einer ein reichs- oder crays-stand seye, darzu wird erfordert, daß man reichs- und crays-vota und sessiones hergebracht habe
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 317
  • der abt zu Salmansweiler instruirt der vier unter ihme stehenden abtißinnin bevollmaͤchtigte, dirigiret also derselben reichs- und crays-vota 
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 209
  • verwahrungs-urkunden gegen die ausschliessung der koͤnigin von der keyser-wahl und reichs-votis 
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 447
  • wie man dann auch im jahr 1708 bei readmission der krone Böhmen verschiedene alte angebliche reichs-vota aus ihrer inaktivität hervorzusuchen, jedoch umsonst, bemüht gewesen ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 477
  • wann hingegen ein fuͤrstenthum, worauf sitz- und stimmrecht hafftet, von ihrer mehreren pro indiviso besessen wird, kommt es abermalen darauf an: ob und wie sie sich wegen fuͤhrung des reichs-voti vergleichen koͤnnen
    1774 Moser,Reichstage I 56
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