Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswährung
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Reichsvizekanzler
Reichsvogt
Reichsvogtei
Reichsvolk
Reichsvollmacht
Reichsvorfahre
Reichsvorseher
Reichsvotum
Reichswahltag
Reichswährung
, f.
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die nach der Münzordnung eines Reiches geprägten Münzen; auch die Münzordnung selbst
- wellen wir auch, da vnnsere ambtleuth vnnd diener namhaffte einnehmen haben, ... das sie guete grobe muͤntzen, vnnd reichswehrung (souil fuͤglich geschehen khann) andingen1597 Reyscher,Ges. XII 519Faksimile - in Google Books
- eintausend gulden, zu sechzig kreuzer, gemeiner reichs-waͤhrung, wie die an jedem ort gaͤng und geb ist1614 Moser,Reichstage I 271Faksimile - in Google Books
- des fuß-volcks-quantum an gelde 7852. fl. reichswehrung1663 Moser,StaatsR. 29 S. 402Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann aber dergleichen münz [rappenwährung] in gemelte reichswehrung verwandelt werden soll, so gehen drey pfenninge oder rappen auf einen reichskreuzer1730 Wielandt,BadMünzG. 177
- um das jahr 1708 entlehnte der schwaͤbische crays in Holland 381000 fl. reichs-waͤhrung1747 Moser,StaatsR. 32 S. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da auf dem reichs-tag 1654 beschlossen worden, diesen cammer-gulden, wovon einer 78 kr. 2 heller reichs-waͤhrung betraͤgt, zu reichsthaler zu setzen1763 Cramer,Neb. 37 S. 123
- in Teutschland gilt die alte reichswehrung von 1559, der zinnische muͤnzfuß von 1666, der leipziger oder neuere reichsmuͤnzfuß von 1690, der reichskonventionsfuß und der vierundzwanzigguldenfuß1785 Fischer,KamPolR. III 380Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- viertausend gulden baierischer reichs-waͤhrung1811 RepStaatsVerwBaiern I2 265Faksimile - in Google Books