Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswährung

Reichswährung

, f.

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die nach der Münzordnung eines Reiches geprägten Münzen; auch die Münzordnung selbst
  • wellen wir auch, da vnnsere ambtleuth vnnd diener namhaffte einnehmen haben, ... das sie guete grobe muͤntzen, vnnd reichswehrung (souil fuͤglich geschehen khann) andingen
    1597 Reyscher,Ges. XII 519
  • eintausend gulden, zu sechzig kreuzer, gemeiner reichs-waͤhrung, wie die an jedem ort gaͤng und geb ist
    1614 Moser,Reichstage I 271
  • des fuß-volcks-quantum an gelde 7852. fl. reichswehrung 
    1663 Moser,StaatsR. 29 S. 402
  • wann aber dergleichen münz [rappenwährung] in gemelte reichswehrung verwandelt werden soll, so gehen drey pfenninge oder rappen auf einen reichskreuzer
    1730 Wielandt,BadMünzG. 177
  • um das jahr 1708 entlehnte der schwaͤbische crays in Holland 381000 fl. reichs-waͤhrung 
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 80
  • da auf dem reichs-tag 1654 beschlossen worden, diesen cammer-gulden, wovon einer 78 kr. 2 heller reichs-waͤhrung betraͤgt, zu reichsthaler zu setzen
    1763 Cramer,Neb. 37 S. 123
  • in Teutschland gilt die alte reichswehrung von 1559, der zinnische muͤnzfuß von 1666, der leipziger oder neuere reichsmuͤnzfuß von 1690, der reichskonventionsfuß und der vierundzwanzigguldenfuß
    1785 Fischer,KamPolR. III 380
  • viertausend gulden baierischer reichs-waͤhrung 
    1811 RepStaatsVerwBaiern I2 265
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