Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswald

Reichswald

, m.

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ursprünglicher Königsforst, Rest früheren Reichsgutes
Sachhinweis: HRG. IV 814-817
  • wir weisen auch ein bannholz, das ist der reichswald 
    1560 Zink,Kaiserslautern 19
  • diejenigen, so ... fleißig auf die graͤben, so allenthalben uff beeden reichs-waͤldern gemacht, achtung haben sollen
    16. Jh.? Gatterer,NForstArch. 23 S. 184
  • reichs-wald ... ein jeder hat sein eigen und besonderes gerichte, auf dem reichs-wald Laurentii, welches daher auch gemeiniglich das kayserliche befreyte forst-gerichte zu Nuͤrnberg genennet wird
    1742 Zedler 31 Sp. 193f.
  • wie nun ich ... waldamtmann ... in oben beschriebenen kaufscontract und nomine hochlöblich gedachten magistrats und derer hochverordneten herren deputierten zu denen beeden reichswäldern wohlgeborene herrlichen den amtseigenherrlichen consens erteilet
    1747 J. Pelhak, Das kaiserlich befreite Zeidelgericht zu Feucht (Diss. jur. Erlangen 1970) 45
  • das uneingeschraͤnkte beholzungsrecht in dem reichswalde Schoͤnbuch
    1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):