Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswappen
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, n.
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das Reich (II) symbolisierendes Wappenbild
- insigne imperii, reichswapen ... les armoiries d'empireFrischlin(Frankf. 1631) 597Faksimile - in Google Books
- weswegen ... der adler im reichswappen zweykoͤpfig sey, daruͤber hegen die publicisten unterschiedene meinungen1798 RepRecht I 261Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand darf sich dieses reichswappens bedienen, als dem solches von dem kaiser ist verstattet worden1798 RepRecht I 263Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [kaiser] führt auch das reichswappen, welches unter der kaiserkrone im goldnen felde einen zweiköpfigen adler hat, dessen flügel ausgebreitet, die köpfe mit einem scheine umgeben sind, und in dessen klauen auf einer seite das schwert und der reichsscepter, auf der andern seite der reichsapfel sich befindet, auf der brust trägt er das hauswappen jedes kaisers1804 Gönner,StaatsR. 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)