Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswesen

Reichswesen

, n.

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I Verfassungsstruktur des Reichs (II) 
  • daß chur-fuͤrsten und staͤnde, ... wann insonderheit dieselbe auf reichs-collegial- deputations- und crays-taͤgen fuͤr das allgemeine reichs-wesen bemuͤhet [sind, bestimmte Vorrechte genießen]
    1666 Moser,StaatsR. 45 S. 492
  • das der zeit nothleidende gemeine reichs- und crays-wesen 
    1691 Moser,StaatsR. 31 S. 491
  • mit-versirende, und periclitirende nothdurfft und wohlfahrt des gemeinen reichs-wesens 
    1703 Moser,StaatsR. 28 S. 117
  • damit daraus etwan mit der zeit ein allgemeines reichs-wesen, observatis observandis, werden koͤnne
    1711 Moser,StaatsR. 27 S. 557
  • dem gemeinen reichs-wesen zum besten
    1711 Moser,StaatsR. 28 S. 31
  • der regierende kayser soll ... [die Reichs- und Hofämter] mit keiner andern nation, dann gebohrnen teutschen, oder mit denen, die aufs wenigste dem reich mit lehen-pflichten verwandt, des reichs-wesens kuͤndig, und vom roͤmischen kayser dem reich nuͤtzlich erachtet werden, ... besetzen
    1711 RAbsch. IV 247
  • noch weit empfindlicher seye ihrer kayserlichen majestaͤt ferner vorgekommen, daß man gegen das gantze teutsche reichs-wesen und dessen allerseitige grund-gesetze [sich gewendet habe]
    1720 Moser,StaatsR. I 39f.
  • noth-huͤlffe, welche die pflicht, treue und liebe vor das teutsche vaterland und gemeine reichs-wesen von denen naͤchstgelegenen reichs-staͤnden und glidern erfordert
    1723 Moser,StaatsR. 27 S. 448
II auf das Reich (II) bezogener Verwaltungsbereich
unter Ausschluss der Schreibform(en):