Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichswürde

Reichswürde

, f.

herrschaftliches Amt im Reich (II); Kronamt im bayrischen Königreich
  • die reichs-wuͤrde an sich selbst ... ist mehr eine bürde, als etwas verlangbares
    1668 Fugger,Ehrensp. 412
  • [es würde] zu ew. königlichen majestät selbsteigenem nachtheil gedeihen, wann dero vasallen und unterthanen solchergestalt von denen hohen reichswürden [erz- und bischofsthümern im römischen reich], deren sie von zeit zu zeit theilhaftig werden, privirt werden sollten
    1713 ActaBoruss.BehO. I 600
  • sub hac conditione, so von Franckreich waͤre eingegeben worden, [um] die hoͤchste reichs-wuͤrde zu verkleinern und veraͤchtlich zu machen
    1742 Moser,StaatsR. VII 74
  • diese reichs-wuͤrden [vier kron-aemter] sind mann-lehen der krone, und werden von sr. majestaͤt dem koͤnige auf dem throne verliehen
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 205
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