Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichszoll

Reichszoll

, m.

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durch und für das Reich (II) erhobener Zoll
vgl. Rheinzoll
  • dass ..., so man einen gemeinen reichszoll machen wollt, dester bass abnehmen könnte, was solcher zoll derselben specerey halb, die also in oder durch Teutschland gefürt, ertrüge
    1523 ZSchwabNeuburg 2 (1875) 196
  • k. Rudolphus ... griffe ... den churfuͤrsten zu Coͤln an, wegen einiger entzognen reichszoͤlle und plätze
    1668 Fugger,Ehrensp. 123
  • nach andern reichsgesetzen bekamen sie [Reichskreise] auch die obsorge uͤber die reichszoͤlle, das muͤnzwesen, und die reichsmatrikel
    1785 Fischer,KamPolR. I 31
  • der ehemalige reichszoll zu Boppard
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 347
  • wenn es ehmals in rücksicht auf finanzen eine art von staatsmacht in den reichszöllen, abgaben der reichsstädte und dergleichen gab, so waren jene zeiten doch so durchaus von der idee eines staats und dem begriff eines allgemeinen entfernt, daß diese einkünfte als vollkommenes privateigentum des kaisers betrachtet wurden
    1802 Hegel,PolitSchr. 51