Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichszusammenkunft

Reichszusammenkunft

, f.

wie Reichsversammlung (I); auch für England belegt
  • darumben werden sie ... in reichstägen oder andern reichszusammenkünfften ex professo neben andern des vatterlandts obligen handlen
    1583 AktGegenref. 397
  • ob es besser durch gemaine reichs- oder krays zusambenkunfft, oder absonderliche conuentus zu erheben
    1595 Mader,ReichsrMag. I 592
  • von dieser sache ferner unterredung etwa hiernaͤchst bey reichs-zusammenkuͤnfften zu pflegen
    1635 Prager Friede/RAbsch. III 538
  • intitulatur, session und votum uf reichs- und krais- und ander zusammenkünften, sollen inhabere, erwählete genannt und ad sessionem et votum zugelassen werden
    1646 ProtBrandenbGehR. III 518
  • bekannt, daß auf den reichs-taͤgen und andern reichs-zusammenkuͤnfften [eine bestimmte Reihenfolge gewahrt wird]
    1648? Moser,StaatsR. 33 S. 494
  • daß [der neue calender] ... durch einen allgemeinen reichs-schluß ... bey allen reichs-zusammenkuͤnfften ... angenommen werde
    1653 Moser,StaatsR. VIII 325
  • wenn bey reichs-zusammenkuͤnfften die roͤmische kayser die jurisdiction bey fuͤrgelauffenen civil- und criminal-fallen ... nicht selber exerciren moͤgen
    1668 Moser,StaatsR. 45 S. 395
  • in England ist die gewonheit aufgekommen ... auf reichs-zusammenkuͤnfften vor dem parlement ... die rechts-sache auszufuͤhren
    1689 Valvasor,Krain II 180
  • die reichs-, craͤyß- und andere im roͤm. reich angestellte zusammenkuͤnffte 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 880
  • sind ... die reichs-tags-policey- und tax-ordnungen ... auf reichs-zusammenkuͤnffte vor verbindliche reichs-gesetze und verordnungen billig angenommen worden
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 479
  • besondere reichs-policeyanstalten sind das reichs- erz- und erbmarschallenamt bey reichszusammenkuͤnften 
    1803 v.Berg,PolR. III 587
unter Ausschluss der Schreibform(en):