Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reihebrauen
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Reifwirt
Reifenzins
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Reihebrauen
, n.
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Brauen in (oft durch Los) bestimmter Reihenfolge; später von den berechtigten Bürgern häufig in öffentlichen Brauhäusern durchgeführt
- haben die steuer-commissarii ... pflichtmaͤßig vorzustellen, an welchen orten die einfuͤhrung des reige-brauens den staͤdten zutraͤglich seyn moͤchte1684 CCMarch. IV 3 Sp. 153Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- mit introducirung des reihebrauens in den städten und anlegung publiquer brauhäuser müsset ihr sehr vorsichtig verfahren1748 ActaBoruss.BehO. VII 682
- ich weiß staͤdte in Obersachsen, wo ein einzig reihe brauen mit 100 rthlr. bezahlet wird1758 v.Justi,Staatsw. I 507 Anm.Faksimile (ca. 88 KB)
- wo das reihebrauen unter den bürgern oder hausbesitzern eingeführt ist, da ist in der regel ein jeder befugt, das von ihm in seiner ordnung gebrauete bier auch in seinem hause auszuschenken1794 PreußALR. II 8 § 432
- wo das reihebrauen nicht aufgehoben ist, gehoͤret die braugerechtigkeit blos unter die ... zur taxe zu ziehenden nutzbaren gerechtigkeiten1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 311Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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