Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reihenrecht
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, n.
auch Reihrecht
vorgeschriebener Abstand zwischen Häusern, Abzugsgraben für Abwasser, mit nachbarrechtlichen Regelungen; auch der Anspruch hierauf
vorgeschriebener Abstand zwischen Häusern, Abzugsgraben für Abwasser, mit nachbarrechtlichen Regelungen; auch der Anspruch hierauf
- daz selb reychenrecht get czwischen vnsern paiden hawsern durich1388 AnzGMus.2 28 (1881) 140
- das ain nachpaur mit dem andern die mittigeng oder reichenrecht sollen raumen. war aber das sein nachpaur nit helfen wolt, zu wandel 72 ℔ und seinen nachpaurn den schaden abzutragen1477/1494 (Hs. 16. Jh.) NÖsterr./ÖW. XI 65Faksimile (ca. 50 KB)
- H.H. ... hat ein behausung ... sambt der hofrayt ... auch der gerechtigkeit des prunnens .... reyhenrecht zwischen B.K. erben und des S. heuslein ... von der herschaft zu rechtem freien manlehen1531 QKulmbach 294
- das der unter bei dem obern reichenrecht hat von haus ze haus1543 NÖsterr./ÖW. VIII 540Faksimile (ca. 45 KB)
- wo aber ainem oder dem andern thaill ... ain oder mer haimblichen gemach aus iren heusern oder derselben grundten ze pauen vnndt in obbemelt reihenrecht zwischen ... iren heusern ze fueren ... bequemblichen sein wolt, solle ... jeder zeit unverhindert zugelassen sein1545 BlHkSteier. 20, 4 (1946) 31
- wie solche behausung mit gemäuern, gebäuden, grund- und erdfesten, ein- und ausfahrten, mauer- und reichenrechten ... durch mich und meine erben ... innegehabt worden ist1584 Grüll,FreihäuserLinz 164
- das aine iede reihen zwischen zweien nachpern sol haben dreier schuech weit. wo das nit ist, soll gewendt werden. wer sich der verwidert, ist zu wandl 2 und 6 ß ₰ und soll dennocht seim nachpern reichnrecht lassen16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 39Faksimile (ca. 49 KB)
- weylen gerechtigkhait weitter nit, alß daß reichenrecht berüert, vnd die tachtropfen falln1647 JbOÖMus. 84 (1932) 304
- es soll ainer dem andern reichenrecht lassen1648 NÖsterr./ÖW. IX 163Faksimile (ca. 42 KB)
- ieder hat das reirecht bei seinem haus, es sollen auch alle bschau und ausmeßungen nach reirecht vorgenohmen werden. das reirecht zwischen denen heusern ist anderthalb werchschuech1685 NÖsterr./ÖW. VIII 376Faksimile (ca. 47 KB)
- dahero kan keiner hier zu Graͤtz bey seinem hauß ein reihen-recht (so 3. schuhe breit ist) in des andern nachbarn hoff oder garten haben, oder eine andere dienstbarkeit1688 Beckmann,Idea 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil ... die haͤuser in lateribus (an den seiten) sine legitimo spatio an einander stossen u. gebauet seynd, so koͤnnen sie in illis lateribus kein reyhen recht, das ist 3. schuhe zwischen beeden haͤusern (worvon jedem hauß sonst ... 1 1/2 schuh zum reihen-recht und tachtrief gehoͤret) ... prætendiren1688 Beckmann,Idea 443Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)