Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reimensprecher

Reimensprecher

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
zu den Landfahrern (I) gehörende Person, die Reime (II) (auch beleidigenden Inhalts) öffentlich vorträgt; ihre Rechtsstellung ist häufig gemindert
  • von landtfarern, sengern und reymsprechern ... ist unser ernstlicher befelch ... wo sie betretten, das sie von der oberkeyt gestrafft unnd mit inen inn aller massen gehalten werden solle, als von schalcksnarren obgemelt ist
    1548 RPO.(Weber) 204
  • von landfarer, singer und reimbsprecher 
    1553 OÖsterr./ÖW. XII 618
  • von landfaͤhrern, singern und reimensprechern. demnach ... mancherley leichtfertig volck befunden, die sich auf singen und spruͤch geben, und darinn den geistlichen und weltlichen stand veraͤchtlich antasten ... ist unser ... befelch ... wo sie betretten, daß sie von der obrigkeit gestrafft ... werden
    RPO. 1577 Tit. 31 Übschr.
  • als sie [Beamte] ... vmb jhres ... gewins willen den ... drehebretshaltern, saͤngern, reimensprechern vnd dergleichen leuten vmb geld alle jhre desideria zulassen
    1656 HessSamml. II 315
  • seynd des gleitschutzes nicht werth ... die landfahrer, marckschreyer, singer und reimen-sprecher 
    1705 KlugeBeamte I2 329
  • von schalcksnarren, landfahrern, falschen spiehlern, singern, springern, reimensprechern und anderm dergleichen lottergesinde
    1715 BadLO. 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):