Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reinigen

reinigen

, v.


I säubern
  • die metzger sollen die gassen vor iren hausen von den dermen, wensten und anderm unflat fegen und reinigen 
    1545 MarburgRQ. I 359
  • [bezogen auf die Wasserprobe:] darvon ein schaͤrtzer lachende vnnd diese probiermeister beschimpffend sagt, daß sie der koͤch weiß folgen. dann wie diese die kappaun, so sie zur malzeit bereiten, erst mit wasser reinigen, darnach braten, also jene ruͤsten auch dem moloch seine gericht vnd brandtopffer zu
    1586 TheatrdeVenef. 341
  • wer solche [brunnen] beschimpft und freventlich mit garstigen stinkenden dingen oder mit einem aaß verunreiniget, soll sie selbst reinigen, und hernach, wann es die kaͤlte leidet, so lange an den pranger mit naßen kleidern stehen, biß der schade bezahlt und 1. fl strafe erleget
    1611 Walch,Beitr. V 189
  • die schornsteine soll jeder hauswirth ... so oft dieselbe kehrens und reinigens beduͤrfen ... kehren und rein machen lassen
    1722 HalberstProvR. 155
  • auf geschehene anzeige, daß verschiedene einwohner das wasser aus ihren kellern noch nicht geschoͤpft haben, wird denselben bei 1 reichsthaler strafe aufgegeben, ihre keller sogleich gehoͤrig reinigen zu lassen
    1805 HeidelbPolGes. 40
II sich oder jn. frei machen von Anklage, Verdacht uä. (durch Eid, Gottesurteil), sein Gewissen reinigen sein Gewissen (durch Eid) von einem Verdacht befreien, eine Stätte reinigen wegen einer Bluttat die Grundbrüche entrichten
  • wert he ... to dem drüddenmale vor gerichte vorklaget um düfte, so mot he sik reinigen mit dem isern
    1322/27? (Hs. 16. Jh.) Bunge,Rbb. 120
  • we eyneme borgere deuerie to lecht vnde dar mede beteghen wart, de scal sick reynighen myt viüen syner nabüren
    um 1400 SchleswStR. 31
  • des reniget S. sine gewissen billich, und so er mit seyns selbs hand uff den hilgen erhalden thar, das sulchis nicht gescheen sey, so geweret yn H.E. des gnanten teils
    1476/85 FreibergBUrt. 322
  • weyrt sachge, dat eyn knecht gewroet were myt eynre mait vur truwe off bysloffen, des sy dat neyt inbekenten, dae sal der knecht die mait reyngen myt syne eyde
    nach 1479 Aachen/Koeniger,SendQ. 100
  • wo aber einer verlewmundt were einer missetat, vnd kome fur lantgericht, vnd wollt sich des lewmunds mit kuntschafft oder seinem eyd reynigen 
    1503 BambLGRef. [9]
  • [Übschr.:] wo man de stede reniget, dar einer gewundt edder geschlagen
    vor 1531 RügenLR. Kap. 28
  • ist der, wider den das erforschliche gerichte fuͤrgenomen, straffwirdig, oder mus sich dieser that vnd bezichtigung mit seinem eide purgiren vnd reinigen, one das doͤrffte er nicht schweren
    1541 König,Proz. 3r
  • das der beklagte, der auff seine gewissen beschuͤldiget, dieselbigen durch seinen eydt zu reinigen schuͤldig sey
    1561 Rotschitz 24r
  • wuͤrde aber der dieb gesehen und entliefe doch, er soll sich mit seinem eyde reinigen, wofern es ihm der klaͤger dazu will kommen lassen
    1577/83 LünebRef. 790
  • die bekoert weer sall sich myt synen ede moegen reynygen, dat hy koeren ende broicken ontschuldich ende vry weer
    16. Jh. NijmegenStR. 98
  • dieweil inqvisit vermittels seines leiblichen eydes sich gereiniget, und daß er die ihm zugemessene vorbrechung ... nicht begangen, geschworen, so mag auch nunmehr wider ihn ferner nichts vorgenommen werden
    1670 Carpzov,PractNov. III 151
  • sich eydlich reinigen 
    1744 SiebbLRKomm. 608
  • wann dann ein verdacht waͤre, daß der vergelts-tager oder die seinigen vorigem verbott zuwieder von dem gut etwas entzogen haͤtten, so koͤnnen entweders die glaͤubiger oder die gelts-verordneten ... dieselben anhalten, solchen guts halben ihr gewissen eydlich zu reinigen 
    1762 BernStR. VII 2 S. 936
  • reinigungseyd ... ist derienige eyd, wodurch iemand sich von allem verdacht zu befreyen und sein gewissen zu reinigen suchet
    1762 Wiesand 895
  • ermangeln dem versicherer die noͤthige beweismittel, so lieget dem versicherten ob, sich eydlich zu reinigen, von dem ungluͤcke zur zeit der zeichnung keine wissenschaft gehabt zu haben
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 62
  • stehet es erweislich zu machen, daß der beyspruch einem fremden zu gute geschehe, gestalten denn auch der beysprecher desfalls auf erfordern eidlich sich zu reinigen schuldig ist, so kann der beyspruch nicht zugelassen werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 61 § 20
  • bei den angelsachsen war im gebrauche, daß die angeschuldigten sich ... durch einen beschwornen schnitt vom brode oder kaͤse von dem inculpirten verbrechen reinigten ... es wurde ... von dem priester gott angerufen, wenn der beschuldigte unrecht wuͤrde geschworen ... haben, daß ihm ... bei der nehmung des brods oder kaͤ se die kehle verschlossen, er erzittern, blaß und wackelnd werden moͤgte
    1777 Krünitz,Enzykl. VI 777
  • eine geschwaͤchte, die den angeblichen schwaͤngerer durch erwiesenen verdacht so weit gebracht hat, daß er sich eydlich reinigen muͤssen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 931
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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