Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reinmachen

reinmachen

, v.

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I sich reinmachen sich von einer Anklage befreien; von einem Kerbholz: die hierauf verzeichneten Vorgänge bereinigen
  • sall he sich entleddigenn vnd reine maken myt twen bederuen ludenn
    1294 RigaStR. 18 b
  • wat twidracht eyn borger vnde eyn bür to samende hebben, de scholen siick vnderlanges reyne maken myt twelff eeden
    um 1400 SchleswStR. 35
  • es soll auch ... der stock reine gemacht und wegen des schadens und wrüge, so das vergangene jahr getahn und geschehen, geredet werden
    1705 Selzer,Treuenbrietzen 76
II säubern
  • einer oder mehr ... die ... sich vonn S. thun woltenn, die soll man lassenn ziehen ungehindert, so ferre sie zuvor ire wege schult halber rein gemacht habenn, der kirchen, der oberkeytt undt der gemeinden
    1515 Olm-AlgesheimRQ. 499
  • ordnen ... wir, daß ... alle sonnabend von jedem hauswirth das pflaster vor seinem hause bei dreysig kreuzer straf und bezahlung des von denen dorfs-vorgesezten wegen des strassensaͤubern auszulegenden lohns rein gemacht ... werden [soll]
    1747 SammlBadDurlach III 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):