Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reinmachen
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, v.
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I
sich reinmachen sich von einer Anklage befreien; von einem Kerbholz: die hierauf verzeichneten Vorgänge bereinigen
vgl.
reinigen (II)
- sall he sich entleddigenn vnd reine maken myt twen bederuen ludenn1294 RigaStR. 18 bFaksimile (ca. 150 KB)
- wat twidracht eyn borger vnde eyn bür to samende hebben, de scholen siick vnderlanges reyne maken myt twelff eedenum 1400 SchleswStR. 35Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- es soll auch ... der stock reine gemacht und wegen des schadens und wrüge, so das vergangene jahr getahn und geschehen, geredet werden1705 Selzer,Treuenbrietzen 76
II
säubern
- einer oder mehr ... die ... sich vonn S. thun woltenn, die soll man lassenn ziehen ungehindert, so ferre sie zuvor ire wege schult halber rein gemacht habenn, der kirchen, der oberkeytt undt der gemeinden1515 Olm-AlgesheimRQ. 499
- ordnen ... wir, daß ... alle sonnabend von jedem hauswirth das pflaster vor seinem hause bei dreysig kreuzer straf und bezahlung des von denen dorfs-vorgesezten wegen des strassensaͤubern auszulegenden lohns rein gemacht ... werden [soll]1747 SammlBadDurlach III 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)