Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisbarkeit
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, f.
I
Verpflichtung zum Waffendienst für eine Herrschaft
- dann selbige nit allein mit aller hochen- und niederer obrigkeit, sondern auch mit leibeigenschaft, steuer- und raißbarkeit in die herrschaft R. gehörig sein1647 Wiedemann,AllgäuGebr. 96 Anm. 11