Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisegeld
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Reisgejaidgerechtigkeit
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Reisgejaidsrecht
Reisgeläuf
Reisegeld
, n.
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dim. Reisgeldlein
I
von Personen oder Liegenschaften zu entrichtende, regelmäßig oder unregelmäßig erhobene Kriegssteuer, als Ablösung für die aktive Teilnahme an Kriegszügen; meton. Kriegskasse (Beleg 1644)
bdv.:
Reissteuer
vgl.
2Reisgut (II),
Reiskasten
- von reysegelde: 10 mr. von der V.1404 Toeppen,ElbingAnt. 59
- itczliche czinst 1/2 m 2 s 1 sc reyse gelt1437/38 DOrdGrZinsb. 128
- ist ... durch raut und gemaind gesetzt, das man ... ain raisgelt von núwen burgern und núwen eelúten, die vor nit geraiset oder raisgelt geben hand, ain raisgelt niemen sol1438/40 RavensburgStR. 259
- hab ... nie vernomen ... dz man ie dehein reis gelt vff deheins von B. ligend gůt geleit ... wer oder sy1448 BremgartenStR. 77Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann uns die von H. reisen, das der solt und reisegelt off die ligenden gutter in stat und marcke gelegen, off einen iglichen, nachdem er gutter hat, gelegt, und hette einer nit ligend gutter, so soll off sin hantnarung und gewerbe gesetzt [werden], einem iglichen nach siner gebure1471 HeidelbStR. 508Faksimile (ca. 60 KB)
- raisgelt oder ander zufallend schaden1488 Schwaben/GrW. VI 323Faksimile (ca. 266 KB)
- bede, schatzung, reißgelt und anders was sich gepürt1492 Walldürn 249Faksimile (ca. 254 KB)
- wan ein reichssteur oder raißgelt angelegt würd, sie, die königsleut, ebenmeßig irem vermögen nach die steur und raißgelt zu erlegen schuldig sein1494 KirchheimW. 259
- des raißgeltz halben vermainen wir, wann wir zinß und gelt geben haben, dz wir nit weiter müssen raisen1525 ZSchwabNeuburg 6 (1879) 306
- die von L. ... seien ußzuziehen nit schuldig; dargegen aber geben sie ... einundzwenzig gulden und einundzwenzig albus coblentzer werung, weliches gelt genant wurd das reißgelt1556 RhW. I 1 S. 171Faksimile (ca. 148 KB)
- wiewol auch er ... mir schatzung, steur, gewerff, reißgelt, faßnachthuͤner, vnnd andere seruituten, wie ein leibeigen mann seinem herren zuleisten schuldig1574 Frey,Pract. 120Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die cammerer seindt queitt und loß alles rechten, das da heischet bachelingh, reißgelt1581 TrierWQ. 533Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- [hat der Graf] gemelte grafschaft V. mit hochen, nideren, glaitlichen und forstlichen obrikeithen ... frävelen, steuren, raisen, rais-geltern ... verkauft1613 JbLiechtenstein 6 (1906) 24
- ein iedwedere gemeind soll ihr r[eisgëlt] an parschaft zusammen legen und selbiges verputschirt ihren obervögten gewahrsamblich hinderlegen, damit ein jede gemeind je und allwegen in dem fürbrechenden notfall das gelt bei handen habe1637 SchweizId. II 261Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- darvon [Strafgeld] zween theil uns der oberkeit und der dritte theil der landschaft in ir reisgelt heimdienen ... soll1644 Obersimmental(BernRQ.) 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
die bei Reisen entstehenden Unkosten
- wo die eltern irem sun der noch in irer gwalt ist ain notturftig raissgelt geben und der sun vertraut dasselb lehensweiss ainem anderen, wiewol der sun in recht ôn willen des vattern nicht steen soll und die clag dem vatter gebürt, nichts minder soll dem sun in disem vall das gericht und obrigkhait zu hilf khumen, damit er seines notturftigen gelts nicht mangl1528 ZeigerLRb. 300Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ist abermahlen lagung zu denn reißgeldtern angesetzten reichßtagß nacher R. gemacht1663 Gerhard,SaarbrSteuerw. 132
- wann sie [Beamte und Militärangehörige] in unseren diensten und verrichtungen reisen, [daß wir ihnen] genugsames reise- und zehr-geld reichen lassen1675 CCMarch. IV 1 Sp. 1123Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß ... ihme ... uf sein abreiß uß unßerem seckel ambt zu einem reißgeltli fünff reichsdaler gnedig zugestelt werden sollind1678 ZürichZftG. II 679
- die unseren botschafteren gesandten residenten legationssecretarien und dergleichen gebührende ausstaffirungs-, rais- und intertenimentsgelder1717 Fellner-Kretschmayr III 270Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- gewisse fuhr- und reysegelder für anschaffung der vorspann1718 HammStR. 63Faksimile (ca. 75 KB)
- reiß- oder warth-geld so lang er [scharpff-richter] auff der reiß und in seinen verrichtungen von hauß abwesend sein muß, täglich für sich und sein pferdt 1 fl.1727 NeuburgKollBl. 86 (1921) 65
- den zuͤchtlingen, so auf kosten der zuchthaus-casse gesessen, soll zu verhuͤtung der betteley etwas reise-geld gegeben ... werden1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1916Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die einwohner der stadt sollen alle fremde, welche nicht betteler scheinen, und dennoch reisegeld oder huͤlfe suchen, zu dem oberhofmeister ... weisen1772 VerordnAnhDessau I 140Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- churbrandenburgischer residirender geheimer rath, wozu er ... mit 1600 thaler besoldung und 200 thaler reisegelder bestellet worden1782 HistBeitrPreuß. II 502Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den staͤdten ist es den wandernden handwerksburschen ... erlaubt, ... bei den armen-cassen um ein reisegeld zu bitten1804 v.Berg,PolR. VI 2 S. 1001Faksimile - in Google Books
- die mitglieder des großen rathes von der landschaft sollen ... von ihren zünften für ausgelegtes reisegeld und zehrung eine angemessene entschädigung zu empfangen haben1814 HdbSchweizStaatsR. 329Faksimile (ca. 373 KB)
- daß denjenigen [auslaͤndische handwerkspursche], welche gar kein oder kein wahrscheinlich hinlaͤngliches reisegeld besitzen, von der ersten diesseitigen polizey-obrigkeit ihres eintritts eine marsch-route uͤber den naͤchsten weg auf ihre heimat zu, unentgeldlich ausgestellt werden solle, welche sie ... einzuhalten haben1816 RepStaatsVerwBaiern V 272Faksimile - in Google Books
III
etym. Zuordnung unklar
ein Teil der Herstellungskosten, die beim Bierbrauen entstehen
ein Teil der Herstellungskosten, die beim Bierbrauen entstehen
vgl.
1Reis (VI 2)
- hievon hat er von jedem bräusel 26 thonnen bier das jahr durch 650 thonnen, die thon nach abzug lastgeld, festgelt, zapffengelt, taffelbier, treber, schemper, holtz-fisch und reißgelt, jahrmarckt, discretion und sonsten anderer ungelder à 6 fl. thut von 650 thonnen = 3900 fl.1709? v.Glinski,KönigsbKaufm. 109
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