Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisekost
Artikel davor:
Reisige
Reisiggut
Reisigknecht
1Reisjäger
2Reisjäger
Reisjaid
(Reiskabel)
Reiskammer
Reiskasten
Reisknecht
Reisekost
, m., Reisekosten, m.
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meist pl. -kosten
I
Aufwand, Kosten für einen Kriegszug
- wenn ein ort der eydgnoßschaft vberein kompt, mit ir panner oder fenly ze ziechen, oder söldner ... zeschiken mit ir werinen vnd harnisch, denen man sold geben muß, das sömlichs alles reiscost heisset vnd ist1448 EidgAbsch. II 230Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- dass uns ein zimlicher r[eis]kost disers zugs abtragen werde1529 SchweizId. III 550Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wirdt e.ch.g. derselben [Summe Geldes] nicht allein zum reysekosten ... woll benöttiget sein1606 ActaBrandenb. II 70
- [Quittung] über gethane raitung der anuortrawten gelder zue den nieder ländieschen reyse costen bey belägerung Bredall1626 ZSchles. 3 (1860/61) 213
II
anteilig zu tragende Steuer zur Deckung des Reisekosts (I), offen zu I
bdv.:
Reissteuer
- dz wir die selben von nu hin an und uff si moͤgen stuͥren, tellen, reiskosten, uffruͥstungen legen ... als ander uͥnser burger und hindersessen1386 BernStR. III 245Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so můsten die selben luͥt den herren reißkosten verpflicht sin ze geben1446 InterlakenR. 128Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es soͤllent ouch ... min eigen und ander luͥte, so in miner herrschaft ... wonende sint, ... ir [den Bürgern von Bern] reisen gan als dik si daz an si ervordrent, sunder ouch mit reißkosten ... gehorsam und gewertig sin1449 BernStR. III 281Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das si [Domherren] aller und jeklicher stuͥren, taͤllen, reysen, reyßkostens ... gantz gefrygt und umbeladen sin1485 BernStR. VI 1 S. 188Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was jetz nüwer pfrunden gestifft ... sind ... die selben gütter old höff ... so in vnser gerichten old gebietten gelegen sind, die söllen stür, bruch vnd reißcosten gebenEnde 15. Jh. LuzernStR. 69Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reißcosten tragen und geben1513 KonolfingenLGR. 133Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der statt thorhuͤter lassen wir von der statt kostenfryg sitzen vnd blyben, herren zins vnd reyß khosten allwägen vorbehalten1548 ArchBern 29 (1928) 275
- das zwüschen den unseren der kilchöri M., so in vier viertheil getheilt sind, von der ufflag und innschießnus wegen ires reißkostens mißhäll undt zwithracht daher erwachsen, das wir bevolchen, denselben nach wärdt der guͤteren und eines jedens vermögens uffzelegen1586 KonolfingenLGR. 99Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das dieselbigen dorf allen raisecosten haben helfen tragen und geben mit denen in der zent16. Jh. (Hs.) SchriesheimW. 142
- daß sy ... zechen pfund von wegen deß reißcostens ... vorderen und bezeüchen söllind1600 ArgauLsch. I 53Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das ... unsere underthanen, welche in andren herrschaften oder kilchspälen, da sy wonhaft oder reisgehörig sind, ... den reiscosten zu endrichten schuldig ... syn sollind1620 Niedersimmental 104Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dz sy ... dieselbe [stühr von reiscostens wegen] jerlich in den ordenlichen reistrog zu E. zu dem übrigen darin vorhandenen reiskosten zu legen [haben]1623 Niedersimmental 112Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- söllind die bsitzer derselben [instrumenten und kaufbriefen] ... verbunden sein, iren gebührenden antheil, was es sich diser alp nach billigkeit zeüchen mag, an den reiskosten ze steühren1638 Niedersimmental 117Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die geistlichen sollen alle beschwerden, mit welchen andere buͤrger und landleute gegen ihren landesherren verpflichtet sind, als steuern, reisekosten, zoͤlle, gleit ... auch mittragen helfen1768 Balthasar 45Faksimile (ca. 98 KB)
III
finanzieller Aufwand für eine Reise (I)
bdv.:
Reiseunkosten
vgl.
Reisegeld (II)
- M.F. ... soll quartaliter 3 thaler reisekosten haben1644 ProtBrandenbGehR. II 347Faksimile - in Google Books
- daß denen unterrichtern ... ihre nothduͤfftige reise- und zehrungskosten oͤffters angestritten ... werden1687 SammlLivlLR. II 1051Faksimile - in Google Books
- die verzeichnisse anderer des pfenningmeisters wuͤrcklich ausgelegter und noͤthig erachteter extraordinari ausgaben und reiß-koͤsten1713 RAbsch. IV 297Faksimile (ca. 106 KB)
- hierunter [Tagegeld] soll ihr tag und reitlohn und pferdelohn, wie auch der ganze underhalt dergestalt begriffen seyn, daß nicht das wenigste mehr für die reiskösten admittiert werden soll1772 BernStR. VII 1 S. 725Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- den officialen, die der bruͤchdingung beiwohnen, werden nur, wenn sie reise- und zehrungskosten haben, diese von der commuͤne auf dem wegen der civilsachen bestimmten fuße verguͤtet1791 SystSammlSchleswH. I 247Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- wo es hergebracht ist, daß auch die stolgebühren zum gnadenjahre gehören, da müssen die im genusse des letztern befindliche wittwe und kinder diejenigen, welche die handlung verrichtet haben, für die dabey vorgefallenen reise- und zehrungskosten schadlos halten1794 PreußALR. II 11 § 854
- den fremden zeugen muß der producent die benoͤthigten reise- und zehrungskosten [für die Zeugenaussage] bey uibergebung der artikel voraus bezahlen, weil außer den geschwornen armen die zeugen sich damit entschuldigen koͤnnen1794 Schwarz,LausWB. V 190Faksimile (ca. 88 KB)
- damit kein zeuge sich wegen mangel der reise- und zehrungskosten des zeugnisses zu entbrechen ursach habe, so soll der zeugenfuͤhrer ... denenselben die benoͤthigten unkosten ... entrichten1805 RepRecht XII 253 Anm. qFaksimile (ca. 372 KB)
- den vom vernehmungsorte entfernten zeugen sind standesmässige reise- und zehrungs-kosten zu vergüten1815 Gönner,EntwGesB. I 196Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
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(Reiselohn)
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(Reismeier)
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