Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisepaß
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reislich
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Reisemann
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(Reismeier)
Reismeister
Reismene
Reismetzen
Reisordnung
Reisepaß
, m.
amtliches Dokument, das die Reise in oder durch ein Territorium ermöglicht
vgl.
Paß (III)
- wird unnöthig sein, daß s.ch.d. mit dero eigenen hohen hand hinführo folgende sachen unterschreiben, als ... alle reisepässe1699 ForschBrandenbPr. 22 (1909) 560
- gestalt dann auch allen und jeden unsern collegiis auch magistraten anbefohlen wird, keinem domestiquen ohne vorzeigung obangeregten attests [des wohlverhaltens], einen reise-paß zu ertheilen1732 HannovGBl. 8 (1905) 476
- daß alle diejenige, welche sich auf die wanderschaft begeben, oder sonst auf einige zeit das land verlassen, sich zu ihrer eigenen sicherheit ... mit einen [!] reisepaß von ihrer ortsobrigkeit ... versehen sollen1796 KurpfSamml. V 679Faksimile - in Google Books
- daß alle reisende, besonders aber [wandernde] handwerkspursche ... mit besondern, von der amtsobrigkeit ihrer heimath, oder ihres letzten aufenthaltsorts ausgestellten ... reise- oder wanderpaͤssen versehen seyn muͤssen1805 SammlBadStBl. II 578
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