Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisepaß

Reisepaß

, m.

amtliches Dokument, das die Reise in oder durch ein Territorium ermöglicht
vgl. Paß (III)
  • wird unnöthig sein, daß s.ch.d. mit dero eigenen hohen hand hinführo folgende sachen unterschreiben, als ... alle reisepässe 
    1699 ForschBrandenbPr. 22 (1909) 560
  • gestalt dann auch allen und jeden unsern collegiis auch magistraten anbefohlen wird, keinem domestiquen ohne vorzeigung obangeregten attests [des wohlverhaltens], einen reise-paß zu ertheilen
    1732 HannovGBl. 8 (1905) 476
  • daß alle diejenige, welche sich auf die wanderschaft begeben, oder sonst auf einige zeit das land verlassen, sich zu ihrer eigenen sicherheit ... mit einen [!] reisepaß von ihrer ortsobrigkeit ... versehen sollen
    1796 KurpfSamml. V 679
  • daß alle reisende, besonders aber [wandernde] handwerkspursche ... mit besondern, von der amtsobrigkeit ihrer heimath, oder ihres letzten aufenthaltsorts ausgestellten ... reise- oder wanderpaͤssen versehen seyn muͤssen
    1805 SammlBadStBl. II 578
unter Ausschluss der Schreibform(en):