Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Reisgut

2Reisgut

, n.


I Lehen, das den Inhaber zur Stellung eines Reitpferdes für den Kriegsdienst verpflichtet
vgl. Reishof
  • vier raysguter 
    1499 ArchOFrk. 43 (1963) 100 Anm. 163
  • das reisguth, so canzleimannlehen ist, muß g. h. ein reispferd mit der rüstung halten
    17. Jh. ArchOFrk. 43 (1963) 100
II Kriegskasse einer Gemeinde
bdv.: Reiskasten
  • in betreff des reisguths ist erkennt ... worden, dass ... jeder verwalter desselben bey der endrechnung seine schuldige zinsrestanz sogleich baar bezahlen solle
    1806 Niedersimmental 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):