Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2reisig

2reisig

, adj.
I zur Reise (II) dienend, brauchbar, verwendbar; reisiger Knecht Reiter mit eigenem Pferd, der sich als berittener Söldner verdingt; reisiges (Ge)zeug, Volk, reisiger Zug Reiterei; reisiges Pferd das für den Kriegsdienst ausgerüstete Reitpferd; reisige Habe Ausrüstung für den Krieg, Kriegsmaterial; reisiger Schaden durch Kriegsdienst entstehende Unkosten; reisiger Wagen wie Reiswagen; sich reisig machen in den Krieg ziehen; reisiger Schultheiß Ortsvorsteher, der für dienstliche Zwecke (zB. Einsammeln von Abgaben, Grenzüberwachung, auch militärische Aufgaben) ein Pferd halten muß (vgl. hierzu ZWirtFrk. 8 (1868/70) 480 u. Knapp,BeitrRWG. 62f)
II auf einer Reise befindlich