Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Reisjäger

1Reisjäger

, m.

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Person, die das Reisgejaid (I) ausübt
  • vermerkt das reisjaid das alweg der her von im lest, und wie es dan einer bestet von 1 sant michels tag pis auf den andern, und das gelt gehort der heiligen junkfrawen sancta Katherina. und dem reis sol nimant unterrichten. begreuft man aber ein, so mus er dem reisjeger den varst ausrichten
    Ende 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 358
  • die so ein hasen oder fuchs, stiebendt vnd fliehend wildpret zu fahen haben, werden reißjaͤger genent
    1617 Sattler,Orthogr. 411
  • es ist auch den ambtleiten oder gerichtsdienern, sowoll allen bestölten reißjägern, vischern und andern gehaimen personen ernstlich bevolchen, da si aus- oder inlendische schitzen und vischer bedröten oder erfahren [die ohne Genehmigung jagen oder fischen, daß sie diejenigen festnehmen und ihnen das Jagdgerät und den Fang wegnehmen]
    um 1618 Tirol/ÖW. II 17
  • dass in unsern landen die jäger, wildt- und bürg schützen, reiss jäger, jäger jungen und zihl schützen ... gemustert, in gewisse compagnien verfasst, ein regiment daraus gemacht ... werde
    1642 v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 252
unter Ausschluss der Schreibform(en):