Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reispflicht
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, f.
Verpflichtung der Untertanen zur Reisfolge
- [Mahnung an die Vasallen,] sich mit gůten rüstungen und pferden zeversechen und gerüst zehalten, damit sie ir gnaden im fahl der noht ihre schuldige reißpflicht leisten mögind1612 BernStR. VII 1 S. 201Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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