Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reißgrund

Reißgrund

, m.

Umdeutung aus Reichsgrund; aM. SchweizId. II 775
Grundstück an einem Flußbett, das mit Veränderungen des Flußlaufs häufig Größe und Umriß ändert, wodurch die rechtliche Zuordnung strittig werden kann
  • deß rißgrunds halben, so uns mercklichen daran abgaͧt, bedunckt uns nit billich, das wir davon me sovil, als were er gantz, geben woͤllen
    vor 1528 LaupenAmtsbez. 178
  • wir woͤllend hiemit auch die ouwen und ryßgründt ... geschirmbt und befryet haben, also das fürhin niemands utzit darinnen hauwen noch fellen soͤlle
    1615 BernStR. VII 2 S. 768
  • daßelbige von den ryßgründen härlangende einkommen
    1659 LaupenAmtsbez. 189
  • urbar über die reyßgründ 
    1676/77 LaupenAmtsbez. 188
  • wann durch gewalt deß wassers ein nahmhafftes stuck von jemands gut auf einmahlen abgerissen, und an ein anders orth versetzt wurde, daß es in solchem fahl deß vorigen besitzers bliebe, wann er dessen begehrt, wo nicht, so gehoͤrt solch stuck als reiß-grund der lands-oberkeit
    1709 Mutach 43
  • [der laut Urbar der Pfrund einverleibte Zehnt soll um nichts geschmälert, dagegen aber den Armen bewilligt werden, auf reisgründen außerhalb der Pfrundzehntmarch 1/8 Jucharte für jede Haushaltung zehntfrei anzupflanzen]
    1742 InterlakenR. 594
  • [es wird erkannt, daß die Au als] ryßgrund ... mngh eygenthumlich zukommen und dero gnädigen disposition anheim dienen solle
    1745 LaupenAmtsbez. 189