Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reißgrundzins
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, m.
Abgabe von einem Reißgrund
- [Beschluß,] zwischen den bestendigen bodenzinßen ... in dem haubt urbar, und disen ... casualischen und unbestendigen ryßgrundzinßen einen underscheid ... machen zu laßen1676/77 LaupenAmtsbez. 189Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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